Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.07.2011 – T 1541/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2011:T154109.20110711
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1541/09 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 11. Juli 2011 Beschwerdeführerinnen:
(Einsprechende 01) Maschinenfabrik Bernard Krone GmbH Heinrich-Krone-Strasse 10 D-48480 Spelle (DE) Vertreter:
Pott, Ulrich Busse & Busse Patentanwälte Grosshandelsring 6 D-49084 Osnabrück (DE) (Einsprechende 02) Claas Saulgau GmbH Zeppelinstr. 2 D-88348 Saulgau (DE) Vertreter:
Roth, Klaus Otten, Roth, Dosler & Partner Patentanwälte Gosstobeler Strasse 39 D-88276 Ravensburg/Berg (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) DEERE & COMPANY One John Deere Place Moline Illinois 61265-8098 (US) Vertreter:
Magin, Ludwig Bernhard Deere & Company European Office Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 D-68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1252810 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 27. Mai 2009.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
M. Poock P. Petti C. Heath
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung beschloss mit ihrer am 27. Mai 2009 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 252 810 in einer geänderten Fassung.
II. Die Einsprechende 01 (Beschwerdeführerin I) legte am 22. Juli 2009 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerde wurde am 2. Oktober 2009 begründet. Eine weitere Beschwerde wurde am 24. Juli 2009 von der Einsprechenden 02 (Beschwerdeführerin II) eingelegt. Am selben Tag wurde die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerde wurde am 1. Oktober 2009 begründet.
III. Die Beschwerführerinnen beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
IV. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 gab die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) die folgende Erklärung ab: "Die Patentinhaberin verzichtet hiermit auf das Europäische Patent Nr. 1 252 810. Die mündliche Verhandlung am 8. Juli 2011 ist somit gegenstandlos". Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wurde der für den 8. Juli 2011 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerden sind zulässig.
2. Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe hierzu T 237/86, ABl 1988, 262, T 664/94, unveröffentlicht und T 694/00, unveröffentlicht)) ist die während eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens von der Patentinhaberin abgegebene Erklärung, dass auf das Patent verzichtet werde, sinngemäß als Antrag auf Widerruf des Patents auszulegen.
Im vorliegenden Fall wurde eine solche Erklärung während des Beschwerdeverfahrens abgegeben, nachdem die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung geladen worden sind. Darüber hinaus enthält die Erklärung auch die Schlussfolgerung, dass die mündliche Verhandlung am 8. Juli 2011 "somit gegenstandlos" (Hervorhebung hinzugefügt) werde.
Im Kontext des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem beide Beschwerdeführerinnen den Widerruf des Patentes beantragt hatten, kommt diese Erklärung der Beschwerdegegnerin einem Antrag auf Widerruf gleich, der den Wegfall der nach Artikel 113 (2) EPÜ gebilligten Fassung impliziert.
3. Da beide Beschwerdeführerinnen, sowie die Beschwerdegegnerin den Widerruf des Patents wünschen, kann die Kammer von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ Gebrauch machen und das Patent ohne sachliche Prüfung der Patentfähigkeit widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das europäische Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis M. Poock