Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.04.2011 – T 640/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2011:T064009.20110412
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0640/09 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. April 2011 Beschwerdeführerin I:
(Einsprechende I) A. Friedr. Flender AG Alfred-Flender-Str. 77 D-46395 Bocholt (DE) Vertreter:
Radünz, Ingo Schumannstrasse 100 D-40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführerin II:
(Einsprechende II) BHS-Getriebe GmbH Hans-Böckler-Strasse 7 D-87527 Sonthofen (DE) Vertreter:
Herzog, Markus Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Renk Aktiengesellschaft Gögginger Strasse 73 D-86159 Augsburg (DE) Vertreter:
Udo Söller Keilitz & Söller, Partnerschaft Patentanwälte Nigerstrasse 4 81675 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1016809 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 29. Januar 2009.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser
Sachverhalt und Anträge
I. Die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Fassung, in der das Europäische Patent Nr. 1 016 809 in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann, wurde am 29. Januar 2009 zur Post gegeben.
II. Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende I) und die Beschwerdeführerin II (Einsprechende II) haben gegen diese Entscheidung, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 18. März 2009, bzw. am 26. März 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungen wurden am 15. Mai 2009, bzw. am 26. Mai 2009 eingereicht.
III. Am 12. April 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragt:
- die Beschwerde zurückzuweisen, - hilfsweise das Patent aufrechtzuerhalten auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schreiben vom 9. Oktober 2009, oder - auf der Grundlage des Hilfsantrags 4, eingereicht mit Schreiben vom 14. März 2011. IV.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Zahnradgetriebe mit zwei oder mehr miteinander in Eingriff stehenden Zahnrädern, mindestens in einem Teilvakuum laufendes Getriebe, mit Mitteln zur Zufuhr von Schmier- und/oder Kühlöl in den Ein- oder Ausgriff der Zahnräder, wobei die die Zahnräderwellen tragenden Lager unter Zwischenschaltung von Dichtungen an das Teilvakuum angrenzen oder sich vollständig im Teilvakuum befinden, dadurch gekennzeichnet, daß im Teilvakuum ein erster, den Druck des Teilvakuums aufnehmender Sensor angeordnet ist, der, bei Abweichung des Teilvakuums gegenüber einem vorgegebenen Druckbereich, Sicherheitseinrichtungen aktiviert, welche eine Zusatzölkühlung umfassen (Merkmal A), und daß ein zweiter, die Ölmenge erfassender, Sensor angeordnet ist, der zusätzlich zu den Sicherheitseinrichtungen weitere Sicherheitsvorrichtungen aktiviert."
Die Bezeichnung "Merkmal A" wurde von der Kammer hinzugefügt. Die unabhängigen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 umfassen zusätzliche Merkmale, beinhalten aber alle das Merkmal A. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet:
"Zahnradgetriebe mit zwei oder mehr miteinander in Eingriff stehenden Zahnrädern, mindestens in einem Teilvakuum laufendes Getriebe, mit Mitteln zur Zufuhr von Schmier- und/oder Kühlöl in den Ein- oder Ausgriff der Zahnräder, wobei die die Zahnräderwellen tragenden Lager unter Zwischenschaltung von Dichtungen an das Teilvakuum angrenzen oder sich vollständig im Teilvakuum befinden, wobei im Teilvakuum ein erster, den Druck des Teilvakuums aufnehmender Sensor angeordnet ist, und ein zweiter, die Ölmenge erfassender Sensor angeordnet ist, der Sicherheitseinrichtungen aktiviert, dadurch gekennzeichnet, dass der Drucksensor bei Abweichung des Teilvakuums gegenüber einem vorgegebenen Druckbereich Sicherheitseinrichtung aktiviert, welche eine Zusatzölkühlung, Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus, umfassen."
V. Zur Stützung ihrer Anträge haben die Beschwerdeführerinnen im wesentlichen folgendes vorgetragen:
a) Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3 Nach Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 soll der den Druck des Teilvakuums aufnehmende Sensor bei Abweichung von einem vorgegebenen Druckbereich Sicherheitseinrichtungen aktivieren, welche eine Zusatzölkühlung umfassen. In der gesamten ursprünglichen Anmeldung seien lediglich im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 in Klammern drei Sicherheitseinrichtungen angegeben, die im Falle einer Abweichung des Teilvakuums gegenüber dem vorgegebenen Druckbereich vom Drucksensor aktiviert werden. Weitere Sicherheitseinrichtungen, die vom Drucksensor aktiviert werden, seien ursprünglich nicht offenbart gewesen.
Anspruch 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 sehe dagegen lediglich vor, dass die SicherheitsC5702.D einrichtungen eine Zusatzölkühlung umfassten. Dies bedeute aber, dass der Drucksensor auch andere Sicherheitseinrichtungen aktivieren könne, als die drei in Anspruch 1 in Klammern aufgelisteten. Folglich ginge der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.
b) Hilfsantrag 4 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 beinhalte das Merkmal wonach die vom Drucksensor aktivierten Sicherheitseinrichtungen "eine Zusatzölkühlung, Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus umfassen". Die Beschreibung des angefochtenen Patentes offenbare aber ausschließlich Sicherheitseinrichtungen, die vom Niveauwächter aktiviert werden. Dass Sicherheitseinrichtungen vom Drucksensor betätigt werden und welche Sicherheitseinrichtungen diese sein könnten werde aber nirgends beschrieben. Vielmehr werde der Drucksensor lediglich als Überwachungsgerät offenbart (siehe Spalte 3, Zeilen 8 bis 11).
Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht von der Beschreibung gestützt und erfülle somit nicht die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ (1973).
VI. Die Beschwerdegegnerin hat dem widersprochen und im Wesentlichen folgendes vorgebracht:
a) Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3 Die Zusatzölkühlung sei im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zusammen mit der Öffnung der Absperrklappe und mit dem Schließen der Vakuumpumpe beispielhaft als eine mögliche Sicherheitseinrichtung offenbart, die vom Drucksensor aktiviert werden könne. Da kein funktioneller Zusammenhang zwischen diesen ursprünglich in Klammern aufgelisteten alternativen Sicherheitseinrichtungen bestehe, könne die Aktivierung der Zusatzölkühlung durch den Drucksensor ohne weiteres als einzelne Maßnahme beansprucht werden ohne den Anspruch unzulässig zu ändern. Ferner beschreibe auch Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung (siehe Zeilen 5 und 22), dass die Zusatzölkühlung vom Drucksensor aktiviert werde. Folglich verstoße das Herausgreifen einer einzigen der ursprünglich in Klammern stehenden Alternativen nicht gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.
b) Hilfsantrag 4 Die im Anspruch benutzten Begriffe: Zusatzölkühlung, Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus seien an sich klar. Ferner sei aus der Beschreibung des angefochtenen Patents zu entnehmen, dass sowohl der Druckwächter als auch der Niveauwächter zur Überwachung und zur Aktivierung der Sicherheitseinrichtungen vorgesehen seien (siehe Spalte 3, Zeilen 6 bis 12). Da aber nur der Drucksensor eine Abweichung des Druckes messen könne, entnehme der Fachmann aus der Beschreibung zwangsläufig, dass nur der Drucksensor zur Aktivierung der Sicherheitseinrichtungen eingesetzt werden könne. Dies werde durch die Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 33 bis 36 gestützt, wo beschrieben werde, dass die Steuerungseinheit, die zwangsläufig auf die Messungen des Drucksensors reagiere, den Zulauf von Zusatzkühlöl und das Absaugen, bzw. die Abfuhr des Öls regele. Folglich sei der Gegenstand des Anspruchs 1 von der Beschreibung gestützt und genüge den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973).
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Hauptantrag und Hilfsanträge 1 bis 3 Gemäß Merkmal A des Anspruchs 1 des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 3 soll im Teilvakuum ein Drucksensor angeordnet sein, der bei Abweichungen gegenüber einem vorgegebenen Druckbereich Sicherheitseinrichtungen aktiviert, welche eine Zusatzölkühlung umfassen. Ein solcher Drucksensor, bzw. Druckwächter ist in der ursprünglichen Anmeldung auf Seite 5 und in Anspruch 1 offenbart Seite 5 der Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass ein Druckwächter zur Überwachung des Innendrucks im Teilvakuum angebracht ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdegegnerin wird dort nicht beschrieben, dass dieser Druckwächter aktiv an der Betätigung irgendeiner Sicherheitseinrichtung beteiligt ist. Somit ist in der Beschreibung nur offenbart, dass der Drucksensor zur Feststellung des Drucks vorgesehen ist, nicht aber zur Aktivierung einer Sicherheitseinrichtung.
Dass bei einer Abweichung des Teilvakuums vom vorgegebenen Druckbereich der Drucksensor Sicherheitseinrichtungen (Plural!) aktiviert, ist ausschließlich dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 zu entnehmen. In Klammern folgt eine abgeschlossene Aufzählung von drei Einrichtungen, die als Sicherheitseinrichtungen vorgesehen sind: Zusatzölkühlung, Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus.
Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3, sieht dagegen vor, dass der Drucksensor Sicherheitseinrichtungen (wiederum Plural!) aktiviert, die eine Zusatzölkühlung umfassen. Dies bedeutet, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 als vom Drucksensor aktivierte Sicherheitseinrichtungen nicht nur eine Zusatzölkühlung aufweist, sondern beliebige weitere bei einem unter Teilvakuum stehenden Getriebe einsetzbare Sicherheitseinrichtungen. Da aber in der gesamten ursprünglichen Anmeldung nur zwei weitere Sicherheitseinrichtungen offenbart waren, nämlich "Absperrklappe auf" und "Vakuumpumpe aus", erstreckt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Dabei ist es irrelevant, ob die im ursprünglichen Anspruch 1 in Klammern aufgelisteten Sicherheitseinrichtungen in einem funktionellen Zusammenhang zueinander stehen oder nicht. Maßgebend ist, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 auch Sicherheitseinrichtungen umfasst, die ursprünglich nicht offenbart waren. Folglich genügt Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 3 nicht den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ.
3. Hilfsantrag 4 3.1 In Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 1 das Merkmal hinzugefügt worden, wonach die vom Drucksensor aktivierten Sicherheitseinrichtungen neben einer Zusatzölkühlung, auch "Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus" umfassen. Deswegen muss u.a. überprüft werden, ob das Einfügen dieses Merkmals den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973) genügt.
Dabei geht es nicht nur darum, ob die eingefügten Ausdrücke an und für sich klar sind oder nicht. Artikel 84 EPÜ (1973) verlangt nämlich nicht nur, dass die Ansprüche deutlich und knapp gefasst, sondern auch, dass sie von der Beschreibung gestützt sein müssen. Folglich muss der Gegenstand des Anspruchs aus der Beschreibung ableitbar sein und es darf nichts beansprucht werden, was nicht aus der Beschreibung hervorgeht (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts", 6. Auflage Juli 2010, deutsche Fassung, Seiten 315 und 316 überbrückender Absatz).
Spalte 3 der Patentschrift beschreibt (siehe Zeilen 6 bis 12), durch welche Vorrichtungen und Maßnahmen der sichere Betrieb des Getriebes gewährleistet wird. Demnach sind ein Druckwächter und ein Niveauwächter zur Überwachung des Innendrucks bzw. zur Kontrolle des Ölstandes im Getrieberaum vorgesehen.
Im Anschluss daran (siehe Spalte 3, Zeilen 12 bis 25) wird darauf eingegangen, wie das System durch Auslösen zweier Schaltstufen des Niveauwächters Sicherheitsmaßnahmen einleitet. In Spalte 3, Zeilen 33 bis 36 ist zwar auch noch beschrieben, dass die Steuerungseinheit bei Betrieb unter Atmosphärendruck oder schlechteren Teildruck den Zulauf von Zusatzkühlöl und das Absaugen bzw. die Abfuhr des Öl regelt. Jedoch ist hieraus nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der Drucksensor dabei eine Zusatzölkühlung aktivieren, eine Absperrklappe öffnen und eine Vakuumpumpe ausschalten soll Da sich also die Beschreibung nur damit befasst welche Sicherheitsmaßnahmen der Niveausensor einleitet, jedoch die Funktion des Drucksensors nicht im Zusammenhang mit Sicherheitsvorrichtungen beschreibt, ist der Gegenstand des Anspruchs nicht aus der Beschreibung ableitbar. Folglich genügt der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ (1973).
3.2 Selbst der während der mündlichen Verhandlung eingereichte, aber nicht in das Verfahren eingeführte Anspruch 1 gemäß neuem Hilfsantrag 4 hätte zu keiner anderen Entscheidung führen können, weil auch er das Merkmal beinhaltet wonach die "vom Drucksensor aktivierten Sicherheitseinrichtungen ... eine Zusatzölkühlung, Absperrklappe auf, Vakuumpumpe aus umfassen". Folglich wäre auch dieser Anspruch, wie unter 3.1 ausgeführt, nicht von der Beschreibung gestützt gewesen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner