Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.04.2011 – T 1803/10
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2011:T180310.20110408
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1803/10 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom - Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Magnesita Refractories GmbH Itterpark 1 D-40724 Hilden (DE) Vertreter:
Thielmann, Andreas COHAUSZ & FLORACK Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Bleichstrasse 14 D-40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) DIDIER-WERKE AG Abraham-Lincoln-Strasse 1 D-65189 Wiesbaden (DE) Vertreter:
Becker, Thomas Patentanwälte Becker & Müller Turmstrasse 22 D-40878 Ratingen Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
G. Raths E. Waeckerlin C. Vallet (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 17. Juni 2010 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1097113 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 17. Juni 2010 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 097 113 zurückgewiesen wurde.
II. Der Beschwerdeführer (Einsprechende) legte mit Schreiben vom 27. August 2010 Beschwerde ein, entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr und stellte in Aussicht, die Beschwerdebegründung fristgerecht nachzureichen. Er beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben. Außerdem beantragte er hilfsweise, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
III. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ ging keine Beschwerdebegründung ein.
IV. Mit Schreiben vom 30. November 2010, zugestellt mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein, machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf die fehlende Beschwerdebegründung aufmerksam und wies darauf hin, dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei (Artikel 108, Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ). Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dieser Mitteilung zu äußern.
V. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzten Frist keine Erwiderung auf das Schreiben der Geschäftsstelle vom 30. November 2010 ein.
Entscheidungsgründe§
1. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Artikel 108, Satz 3 EPÜ ist keine Beschwerdebegründung nach Regel 99 (2) EPÜ eingegangen. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. August 2010 enthält nichts, was auf eine Beschwerdebegründung schließen ließe, sondern lediglich die Ankündigung, dass eine Beschwerdebegründung fristgemäß nachgereicht werde.
2. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
3. Da die Beschwerde unzulässig ist, kann die Kammer nicht auf die im Schreiben vom 27. August 2010 gestellten Anträge eingehen, insbesondere nicht auf den Hilfsweisen Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103 (1) b) EPÜ kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerde nicht vor dem Ablauf der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgenommen wurde.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Wolinski G. Raths