Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2011
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.02.2011 – T 474/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2011:T047409.20110224
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0474/09 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 24. Februar 2011 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Ferdinand Bilstein GmbH & Co. KG Wilhelmstr. 46 D-58256 Ennepetal (DE) Vertreter:
Dörner, Lothar Patentanwälte Dörner, Kötter & Kollegen Körnerstraße 27 D-58095 Hagen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) BPW Bergische Achsen KG Ohlerhammer D-51674 Wiehl (DE) Vertreter:
Christophersen & Partner Patentanwälte Feldstraße 73 D-40479 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1396653 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 15. Dezember 2008.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton S. Hoffmann M. Alvazzi Delfrate A. Pignatelli
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Fassung in der das Europäische Patent EP 1 396 653 aufrechterhalten werden kann, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 24. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 14. April 2009 eingegangen
II. Für die vorliegende Entscheidung haben folgende Entgegenhaltungen eine Rolle gespielt:
A5 und A6: Fotos einer Bremsscheibe, eingereicht mit der Einspruchbegründung A10: Technische Zeichnung einer Bremsscheibe mit der Nummer A669 421 05 12 A11: Technische Zeichnung einer Radnabe mit der Nummer 669 334 02 01. III. Am 24. Februar 2011 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen.
IV. Anspruch 1 lautet:
"Bremsscheiben-Naben-Konstruktion (2) mit einem einander gegenüberliegende Reibflächen (2.4) aufweisenden Reibring (3), der über ein etwa zylindrisches Zwischenstück (2.5) mit einem ringförmigen Flansch (2.1) zur Befestigung an einem Flansch (1.1) einer Radnabe (1) versehen ist, wobei Öffnungen zum Ablauf von sich im Ringspalt (3) zwischen Radnabe (1) und Bremsscheibe (2) ansammelndem Wasser vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablauföffnungen in Form von taschenartigen Vertiefungen (5) in der Anlagefläche (1.3 bzw. 2.6) der Flansche (1.1 bzw. 2.1) der Bremsscheibe (2) und/oder der Radnabe (1) ausgebildet sind."
V. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die in A5, A6 und A10 gezeigte, offenkundig vorbenutzte Bremsscheibe sei, wie jede Bremsscheibe, dafür konzipiert mit einer kompatiblen Nabe, wie z. Bsp. mit der Nabe nach A11, zusammengebaut zu werden. Daher offenbare diese Bremsscheibe zusammen mit jeder beliebigen, kompatiblen Nabe eine Bremsscheiben-NabenKonstruktion mit einem einander gegenüberliegende Reibflächen aufweisenden Reibring, der über ein etwa zylindrisches Zwischenstück mit einem ringförmigen Flansch zur Befestigung an einem Flansch einer Radnabe versehen ist. Da die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 Unterbrechungen in der Anlagefläche des Flansches zeige, die dazu geeignet seien, als Auslauföffnungen zu dienen, weise die vorbenutzte Bremsscheiben-Naben-Konstruktion alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 auf. Der Ausdruck "taschenartige Vertiefung" sei kein allgemein anerkannter technischer Begriff und müsse bei der Beurteilung der Patentierbarkeit breit ausgelegt werden. Daher könnten auch die in A5, A6 und A10 gezeigten Unterbrechungen der Anlagefläche des Flansches als taschenförmige Ausnehmungen der Anlagefläche angesehen werden. Somit zeige die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1. Deswegen lege die vorbenutzte Bremsscheibe in Kombination mit jeder geeigneten Nabe den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe.
VI. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Ausführungen widersprochen und im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Die Bremsscheibe gemäß A5 und A6 sei dafür ausgelegt, über sechs punktuelle Anlageflächen mit einer passenden Nabe verbunden zu werden, und offenbare somit keinen ringförmigen Flansch, sondern einen Hexapod. Ferner zeige die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 zwar Durchgangsöffnungen, die dazu geeignet sein könnten, das Wasser abfließen zu lassen, jedoch könnten diese nicht mit taschenartigen Vertiefungen gleichgestellt werden, die voraussetzen, dass sie auf einer Seite geschlossen ausgebildet seien.
Somit offenbare die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 selbst in Kombination mit einer geeigneten Nabe nicht alle Merkmale des Anspruchs 1. Schließlich hätte der Fachmann, der mit der Aufgabe konfrontiert sei, eine Entwässerung sicherzustellen, ohne dabei die Bremsscheibe unnötig zu schwächen, keinen Anlass gehabt, von der Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 in Kombination mit einer dazu kompatiblen Nabe auszugehen, da es für ihn ersichtlich sei, dass diese bereits an sich eine grundsätzlich schwächere Bremsscheibe darstelle. Ferner gäbe es keine Anregung, die in der angeblich vorbenutzten Bremsscheibe enthaltenen Durchbrüche durch taschenartige Vertiefungen in der Bremsscheibe und/oder der zugehörigen Radnabe zu ersetzen. Somit liege dem Gegenstand des Anspruchs 1 auch eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Es ist unstrittig, dass die in den Fotos A5 und A6 sowie in der Zeichnung A10 gezeigte Bremsscheibe dafür vorgesehen ist, über ihren Flansch mit einer kompatiblen Nabe verbunden zu werden und die Kombination dieser Teile eine Bremsscheiben-Naben-Konstruktion offenbare, mit einem einander gegenüberliegende Reibflächen aufweisenden Reibring, der über ein etwa zylindrisches Zwischenstück mit einem Flansch zur Befestigung an dem Flansch einer Radnabe versehen ist, wobei Öffnungen vorgesehen sind, die zum Ablauf von sich im Ringspalt zwischen Radnabe und Bremsscheibe ansammelndem Wasser geeignet sind.
2.2 In den Fotos A5 und A6 sind am Bremsscheibenflansch durch ihre glatt bearbeiteten, glänzenden Oberflächen sechs getrennte Anlageflächen zu erkennen, die sich jeweils nur ummittelbar um die Verschraubungslöcher erstrecken. Diese Anlageflächen bilden keine ununterbrochene in sich geschlossene Fläche und folglich keinen ringförmigen Flansch. Durch ihre sechs Anlagepunkte stellt die Bremsscheibe vielmehr eine Hexapodscheibe dar, die sich konzeptionell grundlegend von einer Bremsscheibe mit einem ringförmigen Flansch unterscheidet.
2.3 Direkt angrenzend an die Anlageflächen, erstrecken sich unbearbeitete, axial nach innen versetzte und in Umfangsrichtung begrenzte und Flächen. Dadurch ergibt sich zwischen zwei Anlagenflächen ein Durchbruch des Flansches. Ein solcher Durchbruch kann aber -selbst bei einer breiten Auslegung dieses Begriffs- nicht als taschenartige Vertiefung und schon gar nicht als taschenartige Vertiefung in der Anlagefläche betrachtet werden.
Deswegen zeigt die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 selbst in Kombination mit einer geeigneten Nabe nicht alle Merkmale des Anspruchs 1, so dass dessen Gegenstand neu ist (Artikel 54 (1)(2) EPÜ 1973).
2.4 Die Kammer teilt auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Fachmann, der mit der Aufgabe betreut ist eine Bremsscheibe so zu gestalten, dass eine effektive Entwässerung erzielt wird, ohne dabei die Struktur der Bremsscheibe übermäßig zu schwächen, die Bremsscheiben gemäß A5, A6 und A10 nicht einmal als Startpunkt in Betracht ziehen würde. Diese ist nämlich wegen der großen Durchbrüche zwischen den Flanschbereichen von vornherein als relativ schwache Konstruktion zu erkennen.
Aber selbst wenn der Fachmann, von der vermeintlich vorbenutzten Bremsscheibe ausgehend, die vorangehend genannte Aufgabe lösen sollte, hätte er keine Veranlassung dafür, taschenartige Vertiefungen in der Anlagefläche des Flansches der Bremsscheibe und/oder der Radnabe vorzusehen. Zum einen gibt es hierfür keine Anregung und zum anderen würde dies eine erhebliche, nicht in der Routine der üblichen Weiterentwicklung liegende Umkonstruktion der Bremsscheibe nach A5, A6 und A10 erfordern.
Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ 1973).
3. Da es bei dieser Sachlage unerheblich ist, ob die Bremsscheibe gemäß A5, A6 und A10 und die Radnabe gemäß A11 zum Stand der Technik gehören oder nicht, wurde diese Frage nicht weiter erörtert.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner