Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2011

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.02.2011 – T 296/10

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2011:T029610.20110215

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0296/10 - 3.3.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 15. Februar 2011 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Syngenta Limited, European Regional Centre Priestley Road Surrey Research Park Guildford Surrey GU2 7YH (GB) Vertreter:

Lee, Michael David Syngenta Ltd Jealott's Hill International Research Centre PO Box 3538 Bracknell Berkshire RG42 6YA (GB) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) BASF SE D-67056 Ludwigshafen Vertreter:

Reitstötter - Kinzebach Patentanwälte Ludwigsplatz 4 D-67059 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1653805 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 4. Dezember 2009.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Ranguis C. M. Radke D. S. Rogers (DE)

Sachverhalt und Anträge

I. In der am 4. Dezember 2009 zur Post gegebenen Entscheidung beschloss die Einpruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 653 805, geändert gemäß den Ansprüchen des Hilfsantrags 1, eingereicht mit dem Schreiben vom 18. Juli 2009, genüge den Erfordernissen des EPÜ.

II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte mit dem Schreiben vom 12. Februar 2010 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit der Mitteilung vom 21. Juni 2010, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und ihr unter Hinweis auf Artikel 108 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Es ist keine Antwort innerhalb der gestellten Frist eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow P. Ranguis