Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.12.2010 – T 224/10
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2010:T022410.20101208
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0224/10 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 8. Dezember 2010 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) KNORR-BREMSE Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 D-80809 München (DE) Vertreter:
Seemann, Ralph Patentanwälte Seemann & Partner Ballindamm 3 D-20095 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerinnen:
(Einsprechende 01) Haldex Brake Products GmbH Mittelgewannweg 27 D-69123 Heidelberg (DE) Vertreter:
Rehberg Hüppe + Partner Patentanwälte Postfach 31 62 D-37021 Göttingen (DE) (Einsprechende 02) WABCO GmbH Am Lindener Hafen 21 D-30453 Hannover (DE) Vertreter:
Bremer, Ulrich c/o Anwaltskanzlei Brümmerstedt, Oelfke, Seewald & König Theaterstrasse 6 D-30159 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Januar 2010 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1122140 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane Y. Lemblé S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 14. Januar 2010 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde das Europäische Patent Nr. 1 122 140 widerrufen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 3. Februar 2010 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt.
III. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.
IV. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2010 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S.Crane