Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.2010 – T 420/10
Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2010:T042010.20101129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0420/10 - 3.3.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 29. November 2010 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Institut Pasteur 28, Rue du Docteur Roux F-75724 Paris Cedex 15 (FR) Vertreterin:
Sellin, Carole Ernest Gutmann - Yves Plasseraud S.A.S. 88 Boulevard des Belges F-69452 Lyon Cedex 06 (FR) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Roche Diagnostics GmbH Sandhofer Strasse 116 D-68305 Mannheim (DE) Vertreter:
Weiss, Wolfgang Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1000167 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. Dezember 2009.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
L. Galligani M. R. Vega Laso R. Moufang
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 7. Dezember 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde das europäische Patent Nr. 1 000 167 in geändertem Umfang aufrechterhalten.
II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte mit Schreiben vom 15. Februar 2010 Beschwerde ein. Die Entrichtung der Beschwerdegebühr erfolgte am gleichen Tag. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Mitteilung vom 21. Mai 2010, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen. Ein Antrag nach Artikel 122 EPÜ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht eingereicht.
Entscheidungsgründe§
Da innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ keine Beschwerdebegründung eingegangen ist, und der Beschwerdeschriftsatz nichts enthielt, was als Begründung aufgefasst werden könnte, muss die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
A. Wolinski L. Galligani