Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.11.2010 – T 1646/09
Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2010:T164609.20101124
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1646/09 - 3.3.09
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 24. November 2010 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) BASF SE D-67056 Ludwigshafen Vertreter:
- Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Elotex AG Industriestr. 17a CH-6203 Sempach-Station (DE) (CH) Vertreter:
Van Deursen, Petrus Hubertus Akzo Nobel N.V. Legal & IP P.O. Box 9300 NL-6800 SB Arnhem (NL) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Mai 2009 mündlich verkündet und am 9. Juni 2009 schriftlich begründet wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1464665 aufgrund der Artikel 101 (2) und 101 (3)(b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Sieber M. O. Müller F. Blumer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 19. Mai 2009 mündlich verkündete und am 9. Juni 2009 schriftlich begründete Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent zu widerrufen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 7. August 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.
III. Mit der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Mitteilung vom 23. November 2009 machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam (Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ).
Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass eine Erwiderung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung zu erfolgen habe. Hierauf wurde keine Antwort erhalten.
Entscheidungsgründe§
Es wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung innerhalb der von Artikel 108, Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126(2) EPÜ gesetzten Frist eingereicht. Darüber hinaus enthält weder das Beschwerdeschreiben noch irgendein weiteres Dokument Ausführungen, die als Beschwerdebegründung im Sinne des Artikels 108 EPÜ und der Regel 99(2) EPÜ gewertet werden könnten. Daher muss die Beschwerde als unzulässig verworfen werden (Regel 101(1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Eickhoff W. Sieber