Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.10 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.10.2010 – T 943/10

Technische Beschwerdekammer 3.3.10 · ECLI:EP:BA:2010:T094310.20101029

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Aktenzeichen: T 0943/10 - 3.3.10

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 29. Oktober 2010 Beschwerdeführer:

Nordmark Arzneimittel GmbH & Co. KG Pinnauallee 4 D-25436 Uetersen (DE) Vertreter:

Richter, Werdermann, Gerbaulet & Hofmann Patentanwälte Neuer Wall 10 D-20354 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. November 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 08019210.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. Freimuth J. Mercey F. Blumer

Sachverhalt und Anträge

I. In der am 13. November 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung wurde die europäische Patentanmeldung Nr. 08 019 210.7 zurückgewiesen.

II. Die Patentanmelderin (Beschwerdeführerin) legte mit Schreiben vom 13. Januar 2010 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 10. Mai 2010, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 108 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende:

C. Rodríguez Rodríguez R. Freimuth