Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2010 – T 1381/10

Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2010:T138110.20101008

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Aktenzeichen: T 1381/10 - 3.3.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 8. Oktober 2010 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG D-55216 Ingelheim am Rhein (DE) Vertreter:

Hammann, Heinz Boehringer Ingelheim GmbH CD-Patents Binger Strasse 173 D-55216 Ingelheim am Rhein Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. November 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 01992710.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

(DE) U. Oswald M. C. Ortega Plaza L. Bühler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Prüfungsabteilung hat durch die Entscheidung vom 30. November 2009 die europäische Patentanmeldung Nr. 01992710.2 zurückgewiesen (Artikel 97(2) EPÜ). Die Entscheidung wurde am Tage ihres Erlasses durch Einschreiben mit Rückschein an die Anmelderin abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 26. Januar 2010 Beschwerde gemäß Artikel 106(1) EPÜ erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am 26. Januar 2010 entrichtet.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 2. Juli 2010 hat der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 108 (Satz 3) in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, wird die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

N. Maslin U. Oswald