Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.10.2010 – T 19/10
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2010:T001910.20101005
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0019/10 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 5. Oktober 2010 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Continental Automotive GmbH Vahrenwalder Straße 9 D-30165 Hannover (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Robert Bosch GmbH Wernerstraße 1 D-70469 Stuttgart (DE) Vertreter:
Wörz, Volker Alfred Dreiss Patentanwälte Postfach 10 37 62 D-70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Oktober 2009 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1562795 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane H. Geuss S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 21. Oktober 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts wurde das Europäische Patent Nr. 1 562 795 widerrufen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 22. Dezember 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt.
III. Mit Schreiben vom 14. April 2010, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.
IV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2009 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S. Crane