Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.08.2010 – T 1440/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2010:T144008.20100805

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1440/08 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 5. August 2010 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) LuK Lamellen und Kupplungsbau Beteiligungs KG Industriestraße 3 D-77815 Bühl (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:

Ruttensperger, Bernhard Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1574745 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Mai 2008.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des Europäischen Patents Nr. 1 574 745 in geändertem Umfang wurde am 19. Mai 2008 zur Post gegeben. Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende) und die Beschwerdeführerin II (Patentinhaberin) haben gegen diese Entscheidung, jeweils unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 16. Juli 2008, bzw. am 21. Juli 2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründungen wurden am 19. September 2008, bzw. am 13. August 2008 nachgereicht.

II. Die Einspruchsabteilung war zu der Auffassung gekommen, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 8 gemäß Hilfsantrag 1 neu gegenüber D2:

DE-A-100 04 125 und dass er gegenüber allen Kombinationen des im Verfahren befindlichen Stands der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Zusätzlich zu D2 wurden im Einspruchsverfahren folgende Entgegenhaltungen genannt:

D1:

DE-A-43 11 908 D4:

DE-B-199 54 372 D5:

DE-A-102 32 881 D6:

DE-A-102 39 400 D7:

JP-B-2-572 (mit deutscher Übersetzung) D8:

US-A-1 937 083 D9:

US-A-1 700 932 D10:

DE-A-27 58 366 D11:

DE-A-1 425 358 D12:

DE-A-102 36 841 D13:

EP-A-0 819 863 D14:

DE 102 35 709 D15:

DIN-EN 10139 D16:

Auszug aus Meyers Lexikon 2.0 für "Blech (Metallverarbeitung)" D17:

DIN EN 10111 (Stand März 1998), "Kontinuierlich warmgewälztes Band und Blech aus weichen Stählen zum Kaltumformen" D18:

DIN EN 10079 (Stand Juni 2007), "Begriffsbestimmungen für Stahlerzeugnisse" D19:

Dubbel, "Taschenbuch für den Maschinenbau", 18. Auflage, 1995, Seiten S20-S21 D20:

DIN 8580 (Stand September 2003), "Fertigungsverfahren" D21:

US-A-6 138 806 D22:

US-A-5 053 261 D23:

Kopie eines Eintrags in "Wikipedia" zu dem Ausdruck "Raute". D16 bis D23 wurden nach Ablauf der Einspruchsfrist vorgelegt und von der Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin I außerdem noch folgende Beweismittel vorgelegt:

D24:

Kopie eines Prüfungsbescheids zur europäischen Anmeldung 06 004 9972.3 D25:

EP-A-1 122 461 in D23 genanntes Stand der Technik.

IV. Am 5. August 2010 fand eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin I beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. EP 1 574 745. Die Beschwerdeführerin II beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), oder die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden (Hilfsantrag 1), oder die Aufrechterhaltung des Patents in folgender Fassung:

Patentansprüche 1 - 4 Beschreibung Seiten 1 - 5 Zeichnungen Figuren 1 - 4 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 2. V. Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Torsionsschwingungsdämpfer mit einem antriebsseitigen Übertragungselement, das über eine in Umfangsrichtung wirksame Dämpfungseinrichtung (79) mit einem relativ zum antriebsseitigen Übertragungselement (36) drehauslenkbaren abtriebsseitigen Übertragungselement (53) verbunden ist, wobei zumindest das letztgenannte über ein aus einem umformbaren Stahlblech bestehendes Schwungmassenelement (51) verfügt, das über wenigstens eine erste Verbindungsfläche (94) mit einer eine Zentrierung des abtriebsseitigen Übertragungselementes gegenüber dem antriebsseitigen Übertragungselement bewirkenden Nabenscheibe (39) drehfest verbunden ist, und über zumindest eine zweite Verbindungsfläche (96) eine Reibungskupplung (55) aufnimmt sowie eine Reibfläche für einen Reibbelag einer Kupplungsscheibe (63) der Reibungskupplung bereit stellt, dadurch gekennzeichnet, dass das Schwungmassenelement (51) als Heraustrennung (92) aus einer Stahlblechtafel (90) gebildet ist (Merkmal A) und im Wesentlichen über die gleiche Oberflächengüte wie die Stahlblechtafel (90) verfügt (Merkmal A), wobei aufgrund dieser Oberflächengüte selbst an den Verbindungsflächen (94, 96) des Schwungmassenelementes (51) Entbehrlichkeit für eine Nachbearbeitung vorliegt (Merkmal B)."

Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beinhaltet zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 das Merkmal wonach:

"das Schwungmassenelement (51) an seiner Reibfläche (98) im Querschnitt in im Wesentlichen radialer Erstreckungsrichtung über einen konkaven Verlauf verfügt, wobei dieser eine Rücknahme (100) im radialen Erstreckungsbereich der Reibfläche (98) radial innerhalb des Reibflächen - Aussendurchmessers (102) zur Folge hat." Außerdem umfasst der Hilfsantrag 1 einen unabhängigen Anspruch 8, der zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 die Merkmale beinhaltet wonach:

- "durch den Umformvorgang an der von der Reibfläche (98) abgewandten Rückseite (104) des Schwungmassenelementes (51) eine Profilierung (106) gebildet wird, bei welcher ebenflächige Profilierungsflächen (108) im Wechsel mit in das Schwungmassenelement (51) eintauchenden Rillen (110) vorgesehen sind (Merkmal C), und - die Profilierung (106) zur Bildung einer Waffelmusterung (112) mit in zwei im Wesentlichen senkrecht zueinander verlaufenden Erstreckungsebenen verlaufenden Rillen (110a, 110b) ausgebildet ist (Merkmal D) und - die Rillen (110a) in einer ersten Erstreckungsrichtung (114) im Wesentlichen in gleicher Erstreckungsrichtung verlaufen wie ein Faserverlauf (118) des Schwungmassenelementes (51), während die Rillen (110b) in der hierzu im Wesentlichen senkrechten Erstreckungsrichtung (116) den Faserverlauf (118) kreuzen (Merkmal E)." Die Merkmalsbezeichnung (A bis E) ist von der Kammer hinzugefügt worden.

Der einzige unabhängige Anspruch des Hilfsantrags 2 entspricht dem unabhängigen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1. VI. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin I im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

a) Verspätet vorgebrachte Entgegenhaltungen Die Entgegenhaltungen D16 bis D25 sollten aus folgenden Gründen in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. D16 bis D20 und D23 beträfen Hintergrundwissen und Definitionen, die notwendig seien, um im erstinstanzlichen Verfahren missverstandene Begriffe zu erläutern. D21 und D22 seien als Reaktion auf den von der Patentinhaberin während des Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsantrag zu werten und D24 und D25 bildeten Zusatzinformation über ein Parallelverfahren die zum besseren Verständnis der Begriffe des Anspruchs 1 beitragen könnten.

b) Hauptantrag D2 offenbare einen Torsionsschwingungsdämpfer gemäß Oberbegriff des Anspruchs 1, sowie auch das Merkmal A, da es zur Ausbildung eines Teils aus Stahlblech zwingend notwendig sei, es zunächst aus einer Stahlblechtafel heraus zu trennen. Ferner offenbare D2 implizit auch das Merkmal B. Da nämlich nirgends ein Hinweis auf eine Nachbearbeitung der Oberfläche zu finden sei, lese der Fachmann das Entfallen der Nachbearbeitung implizit mit. Deswegen sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht neu.

Unter der Annahme, dass das Merkmal B nicht durch D2 offenbart sei, sei es von ihr zumindest nahegelegt. Die durch die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 zu lösende Aufgabe bestehe nämlich darin, einen Torsionsschwingungsdämpfer bereitzustellen, der mit geringstmöglichem Fertigungs- und Kostenaufwand herstellbar ist. Für den Fachmann sei es naheliegend, dafür die kostenintensiven Schritte einer Nachbearbeitung zu vermeiden und eine Stahlblechtafel auszusuchen, die keine Nachbearbeitung braucht. Eine Blechtafel auszusuchen, die wegen ihrer Oberflächenbeschaffenheit nachzuarbeiten sei, wenn es viel leichter und billiger sei direkt eine auszuwählen, die keiner Nachbearbeitung bedürfe, sei dagegen abwegig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

c) Hilfsantrag 1 Anspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1 genüge nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ, da der beanspruchte Umformvorgang der Rückseite des Schwungmassenelements im Widerspruch zu Merkmal B stehe. Wie in den Absätzen [0010] und [0020] der Patentschrift ausgeführt, werde die Profilierung der Rückseite des Schwungmassenelements durchgeführt, um eine erhöhte Oberflächengüte der Reibfläche zu erzielen. Dies sei jedoch im Widerspruch zur der Forderung, dass das Schwungmassenelement über die Oberflächengüte der Stahlblechtafel verfügt.

d) Hilfsantrag 2 Ausgehend vom Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D2 löse die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Aufgabe die thermische Belastung des Schwungscheibenelements zu begrenzen und ein komfortables Einkuppeln zu ermöglichen. Aus D21 sei es bekannt zur Lösung dieser Aufgabe (siehe Spalte 2, Zeilen 39 bis 52 und Spalte 3, Zeile 67 bis Spalte 4, Zeile 18), die Druckscheibe leicht konisch zu gestalten, so dass sie zuerst am äußersten Rand mit dem Schwungscheibenelement in Kontakt tritt. Für den Fachmann sei es naheliegend, die auf die Druckscheibe bezogene Lehre der D21 auf das Schwungscheibenelement des Torsionsschwingungsdämpfers gemäß D2 zu übertragen und darin eine konkave, zylindrische Ausnahme vorzusehen. Deswegen beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

VII. Die Beschwerdeführerin II hat diesen Ausführungen widersprochen und im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

a) Verspätet vorgebrachte Entgegenhaltungen Die Dokumente D16 bis D23 sollten auch nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden. D16 bis D20 und D23 beträfen lediglich Hintergrundwissen, das schon zum Zeitpunkt des Einspruchs hätte nachgewiesen werden können, und D21 sowie D22 seien nicht relevanter als der rechtzeitig eingereichte Stand der Technik.

D24 und D25 beträfen ein Parallelverfahren, das mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätte, so dass auch sie nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden sollten.

b) Hauptantrag Das Merkmal B gehe nicht aus D2 hervor, da sie nicht ausdrücklich offenbare, dass keine Nachbearbeitung des Schwungmassenelements notwendig sei. Im Gegenteil, dadurch, dass aus Spalte 1, Zeilen 28 bis 30 und 50 bis 51 zu entnehmen sei, dass die Nachbearbeitung von Blechteile leichter sei als die von Gussteilen, offenbare D2 implizit, dass das Schwungmassenelement gemäß D2 nachbearbeitet werden müsste. Deswegen sei der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

Außerdem beruhe er auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es für den Fachmann nicht naheliegend sei, ein Material so auszusuchen, dass das Schwungmassenelement die gleiche Oberflächengüte habe, wie die Stahlblechtafel, so dass diese nicht nachbearbeitet werden bräuchte. Dies sei insbesondere im vorliegenden technischen Gebiet der Fall, da keine der Entgegenhaltungen ein solches Vorgehen nahelege.

c) Hilfsantrag 1 Anspruch 8 basiere auf einer Kombination der erteilten Ansprüche 1, 6, 7 und 8, so dass gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes kein auf Artikel 84 EPÜ gestützter Einwand zulässig sei. Außerdem liege in diesem Anspruch kein Widerspruch vor, da Merkmal B nur verlange, dass die Oberfläche des Schwungmassenelements im Wesentlichen über die gleiche Oberflächengüte verfüge wie die Stahlblechtafel aus der es herausgetrennt wird. Der Umformvorgang auf der Rückseite des Schwungmassenelements bewirke nur geringfügige Änderungen in der Oberflächenbeschaffenheit der Vorderseite des Schwungmassenelements, während der hauptsächliche Effekt dieser Behandlung in der Oberflächenbeschaffenheit der Rückseite, nämlich in einen verbesserten Wärmetransport, sowie in einer Erhöhung der Festigkeit der inneren Strukturen dieses Elements liege. Deswegen sei die Veränderung der Oberfläche auf der Vorderseite nur ein vernachlässigbarer Nebeneffekt und die Bedingung über die Oberflächengüte sei auch mit dem Umformformvorgang erfüllt.

d) Hilfsantrag 2 Es sei zwar aus dem Stand der Technik im allgemeinen und aus D21 insbesondere bekannt, dass es vorteilhaft ist, zur Verbesserung der Einkupplungseigenschaften zwischen einer Druckscheibe und einem Schwungmassenelements, die Druckscheibe leicht konisch anzustellen. Jedoch sei es für den Fachmann nicht naheliegend, die Anregung eine Druckscheibe einer Kupplung konisch anzustellen so auf den Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D2 anzuwenden, dass das dort gezeigte Schwungmassenelement eine konkave Rücknahme aufweist. Wenn der Fachmann die Lehre der D21 auf den Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D2 anwende, würde er allenfalls die Druckscheibe leicht anstellen, bzw. leicht konisch gestalten und nicht die Schwungscheibe verändern.

Folglich beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Verspätet vorgebrachte Entgegenhaltungen Die verspätet vorgebrachten Entgegenhaltungen D16 bis D23 sind im Einspruchsverfahren gemäß Artikel 114 (2) EPÜ nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin I hat jedoch beantragt, dass diese Entgegenhaltungen in das Beschwerdeverfahren eingefügt werden. Daher ist festzustellen, ob die erste Instanz ihr Ermessen in Hinblick auf die Berücksichtigung von D16 bis D23 richtig ausgeübt hat oder nicht.

Im vorliegenden Fall hat die Einspruchsabteilung die Entgegenhaltungen D16 bis D20 und D23 nicht berücksichtigt, da sie lediglich Nachschlagewerke sind, die das Wissen des Fachmannes belegen bzw. die Definitionen einiger Begriffe beinhalten. D22 wurde nicht berücksichtigt, weil sie eine Kupplung mit angestellter Druckscheibe offenbart, die prima facie nicht relevanter, als die gemäß dem bereits im Verfahren befindlichen Dokumente ist. Die Kammer kann nicht erkennen, dass die erste Instanz ihr Ermessen auf der Grundlage falscher Kriterien ausgeübt hat. Folglich werden D16 bis D20 sowie S22 und D23 auch in das Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt.

Hingegen offenbart D21 nicht nur eine Kupplung, mit angestellter Druckscheibe, sondern erläutert auch, wieso diese Geometrie vorteilhaft ist. Deswegen ist D21 prima facie relevanter als der bereits im Verfahren befindliche Stand der Technik und wird in das Beschwerdeverfahren zugelassen.

D24 und D25, die zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden und ein anderes Verfahren betreffen, werden dagegen nicht in das Verfahren eingeführt, da prima facie nicht zu erkennen ist, dass sie dafür relevant sein könnten.

3. Hauptantrag 3.1 Neuheit D2 offenbart unstrittig ein:

Torsionsschwingungsdämpfer (10) mit einem antriebsseitigen Übertragungselement (12), das über eine in Umfangsrichtung wirksame Dämpfungseinrichtung (32) mit einem relativ zum antriebsseitigen Übertragungselement (12) drehauslenkbaren abtriebsseitigen Übertragungselement (14) verbunden ist, wobei zumindest das letztgenannte über ein aus einem umformbaren Stahlblech (siehe z.Bsp. Spalte 1, Zeilen 39 bis 64) bestehendes Schwungmassenelement (36) verfügt, das über wenigstens eine erste Verbindungsfläche mit einer eine Zentrierung des abtriebsseitigen Übertragungselementes (14) gegenüber dem antriebsseitigen Übertragungselement (12) bewirkenden Nabenscheibe (34) drehfest verbunden ist, und über zumindest eine zweite Verbindungsfläche eine Reibungskupplung aufnimmt sowie eine Reibfläche (48) für einen Reibbelag einer Kupplungsscheibe der Reibungskupplung bereit stellt. Da das Schwungmassenelement aus einem Stahlblech hergestellt wird, muss es zwangsläufig aus einer Stahlblechtafel getrennt werden. Folglich offenbart D2 implizit auch das Merkmal wonach das Schwungmassenelement als Heraustrennung aus einer Stahlblechtafel gebildet ist (Merkmal A).

In D2 ist keine Angabe darüber zu finden, ob die Oberflächen des Schwungmassenelements nachbearbeitet werden oder nicht (Merkmal B). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin I wonach der Fachmann dieses Merkmal mitlese kann nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass ein Merkmal nicht explizit angesprochen wird, bedeutet nämlich nicht automatisch, dass das Gegenteil davon offenbart ist. Im vorliegenden Fall lässt D2 einfach offen, ob bei dem offenbarten Schwungmassenelement eine Nachbearbeitung durchgeführt wurde oder nicht. Da also D2 das Merkmal B nicht offenbart, ist der Gegenstand vom erteilten Anspruch 1 gegenüber D2 neu.

3.2 Erfinderische Tätigkeit Von der Vorrichtung gemäß D2 ausgehend liegt dem Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag die Aufgabe zu Grunde, einen Torsionsschwingungsdämpfer mit geringstmöglichem Fertigungs- und Kostenaufwand bereitzustellen. Zur Lösung dieser Aufgabe ist vorgesehen, dass das Schwungmassenelement, im Wesentlichen die gleiche Oberflächengüte wie die Stahlblechtafel hat, aus dem es gefertigt wurde.

Wie bereits vorangehend dargelegt wurde, lässt D2 offen, ob die Oberfläche des dort gezeigten Schwungmassenelements nachbearbeitet wurde oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin II kann D2 kein Hinweis darauf entnommen werden, eine derartige Nachbearbeitung vorzusehen. Aus den Zeilen 50 und 51 der Spalte 1 geht zwar hervor, dass ein Blechwerkstoff (aus dem das Schwungmassenelement nach D2 gefertigt ist) wesentlich einfacher nachzuarbeiten ist, als ein Gussmaterial. Aus den Zeilen 28 bis 33 der Spalte 1 ist jedoch zu entnehmen, dass mit diesem Nachbearbeiten das Anbringen von Bohrungen, das Ausbilden von Kühlrippen oder ähnliche Maßnahmen gemeint sind und nicht eine Bearbeitung der Oberfläche zur Festlegung der Oberflächenrauhigkeit.

Folglich hat der Fachmann bei der Herstellung des Schwungmassenelements nach D2 zwei Möglichkeiten. Entweder dieses Element aus einer Stahlblechtafel zu fertigen, die im Wesentlichen die gewünschte Oberflächengüte des Schwungmassenelement hat und bei der keine nachträgliche Bearbeitung notwendig ist, oder es aus einer Stahlblechtafel mit einer geringeren Oberflächengüte als benötigt zu fertigen und sie nachträglich zu bearbeiten.

Im Hinblick auf die vorliegende Aufgabe ist es abwegig, dass der Fachmann die zweite Variante wählt, da es für ihn offensichtlich ist, dass eine nachträgliche Bearbeitung der Oberfläche immer einen höheren Fertigungs- und Kostenaufwand bedingt, als die erste Variante.

Entgegen der nicht weiter substantiierten Behauptung der Beschwerdeführerin II ist nicht ersichtlich, weswegen dieser Grundsatz im vorliegenden technisch Gebiet nicht zutreffen sollte. Deswegen ist es für den Fachmann naheliegend, das Schwungmassenelement aus einer Blechtafel zu fertigen, die dank ihrer Oberflächenbeschaffenheit keiner Nachbearbeitung bedarft.

Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Hilfsantrag 1 Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes (siehe T 310/87, ABl. 1990, 335), sind im Einspruchs- und im daraus erwachsenen Beschwerdeverfahren Einwände auf Artikel 84 EPÜ zulässig, die auf eine vorgenommene Änderung des Patents zurückgehen.

Unter Verweis auf T 367/96, Punkt 6.2 wird zwar die Auffassung vertreten dass die Befugnis zur Prüfung nach Artikel 84 EPÜ im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren fehlt, wenn die Änderung durch Zusammenfügen mehrerer erteilte Ansprüche hervorgerufen wurde. T 367/96 betrifft jedoch spezifisch Einwände gegen die fehlende Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung im Sinne von Artikel 84 EPÜ, während der vorliegende Fall durch die Änderung hervorgerufene Widersprüche innerhalb eines Anspruchs betrifft. Wenn durch die Kombination von erteilten Ansprüchen die Erfindung unter einem neuen Blickwinkel erscheint und dadurch Unklarheiten hervorgerufen werden, die bereits im erteilten Patent vorhanden waren, ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (siehe z. Bsp. T 472/88, T 420/00, T 681/00) eine Prüfung von Einwänden nach Artikel 84 EPÜ auf jedem Fall zulässig. Dies gilt insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die Unklarheit Merkmale betrifft, auf die es bei der Beurteilung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit entscheidend ankommt (siehe T1459/05).

Im vorliegenden Fall wurde Anspruch 1 durch das Hinzufügen der Merkmale C bis E geändert, die den erteilten Ansprüchen 6 bis 8 entsprechen. Durch die Aufnahme dieser Merkmale kommt es zu einer Unklarheit des Anspruchs 1, bzw. zu einem Widerspruch zwischen dem Merkmal B und dem Merkmal C. Wenn aber gerade das Hinzufügen eines Merkmals zu einem Widerspruch in Anspruchswortlaut führt, ist dieser Klarheitsmangel als durch die Änderung hervorgerufen zu betrachten. Da also der Klarheitsmangel direkt aus der Änderung hervorgeht, ist die Kammer berechtigt, zu prüfen, ob der Anspruch die Erfordernisse des Artikel 84 EPÜ erfüllt oder nicht (siehe T 310/87).

Merkmal C sieht einen Umformvorgang auf der Rückseite des Schwungmassenelements vor, der wie aus den Absätzen [0010] und [0020] des Streitpatents zu entnehmen ist, durchgeführt wird, um eine Erhöhung der Oberflächengüte zu erzielen. Folglich ist der Umformvorgang als eine Nachbearbeitung des Schwungmassenelements zur Veränderung der Oberflächengüte zu werten und steht im Widerspruch zum Merkmal B, das eine Nachbearbeitung ausschließt.

Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass das Ziel des Umformgangs gemäß Merkmal C ein durch die Strukturierung der Rückseite des Schwungmassenelements verbesserter Wärmetransport sei, dass die geringfügige Änderung der Oberflächenbeschaffenheit der Schleiffläche ein Nebeneffekt darstelle und diese im Wesentlichen über die gleiche Oberflächengüte wie die Stahlblechtafel verfüge. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden, da nirgends in der Beschreibung ein solcher Effekt der rückseitigen Bearbeitung angegeben ist. Im Gegenteil ist in der Beschreibung ausdrücklich ausgeführt, dass das Ziel dieser Nachbearbeitung gerade die Erhöhung der Oberflächengüte ist, so dass dieser Effekt nicht als nebensächlich betrachtet werden kann und auch nicht angenommen werden kann, dass die Schleiffläche danach "im Wesentlichen über die gleiche Oberflächengüte" wie die Stahlblechtafel verfügt.

Deswegen besteht zwischen den Merkmalen B und C des Anspruchs 1 ein solcher Widerspruch, dass der Anspruchswortlaut nicht klar ist und den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ entgegensteht.

5. Hilfsantrag 2 Wie unter Punkt 3. ausgeführt, offenbart D2 alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 sowie das Merkmal A. Hiervon ausgehen besteht die durch den Torsionsschwingungsdämpfer gemäß Anspruch 1 zu lösende Aufgabe darin a) einen Torsionsschwingungsdämpfer mit geringstmöglichem Fertigungs- und Kostenaufwand bereitzustellen (vgl. Punkt 3.2), und b) die Drehmomentübertragungsfähigkeit der Reibkupplung zu erhöhen.

Zur Lösung der Teilaufgabe a) ist vorgesehen, dass das Schwungmassenelement, im Wesentlichen die gleiche Oberflächengüte wie die Stahlblechtafel hat, aus dem es gefertigt wurde. Zur Lösung der Teilaufgabe b) umfasst der Torsionsschwingungsdämpfer nach Anspruch 1 das Merkmal wonach das Schwungscheibenelement über einen konkaven Verlauf verfügt, der eine Rücknahme im der Reibfläche zur Folge hat.

Wie bereits weiter oben (siehe 3.2) dargelegt wurde, ist die erfindungsmäßige Lösung der Teilaufgabe a) naheliegend. Folglich bleibt festzustellen, ob die vorgeschlagene Lösung der Teilaufgabe b) naheliegend ist oder nicht. D21 offenbart eine Kupplung, bei der die Anpressplatte leicht angestellt ist, damit das Einkuppeln erleichtert wird. Bei der Übertragung dieser Lehre auf den Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D2, würde der Fachmann ebenfalls die Kupplungsscheibe so anstellen, dass sie beim Einkuppeln erst am äußersten Radius mit dem Schwungmassenelement in Kontakt tritt und würde dadurch die gestellte Aufgabe lösen.

Da aus dem Stand der Technik nicht hervorgeht, dass die Gestaltung der Kupplungsscheibe ein Problem mit sich bringe, kann D21 hingegen den Fachmann nicht dazu anregen, die Anstellung der Kupplungsscheibe auf das Schwungmassenelement zu übertragen. Da die genannten Entgegenhaltungen -wenn überhaupt- eine Anstellung einer ebenen Kupplungsscheibe offenbaren, können sie noch weniger dazu anregen einen konkaven Verlauf bzw. eine Rücknahme in das Schwungmassenelement einzuarbeiten, zumal dies zu einem höheren Kosten- und Arbeitsaufwand führen würde.

Da es also für den Fachmann nicht naheliegend ist, eine Rücknahme im Schwungmassenelement zu bilden, um die Drehmomentübertragungsfähigkeit der Reibkupplung zu erhöhen, beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird and die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anweisung das Patent aufrechtzuerhalten in folgender Fassung:

Patentansprüche 1 - 4 Beschreibung Seiten 1 - 5 Zeichnungen Figuren 1 - 4 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 2. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende V. Commare T. Kriner BESCHWERDEKAMMERN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS BOARDS OF APPEAL OF THE EUROPEAN PATENT OFFICE CHAMBRES DE RECOURS DE L’OFFICE EUROPEEN DES BREVETS Interner Verteilerschlüssel:

(A) [ ] Veröffentlichung im ABl. (B) [ ] An Vorsitzende und Mitglieder (C) [ ] An Vorsitzende (D) [X] Keine Verteilung Datenblatt zur Entscheidung vom 31. Mai 2011 Beschwerde-Aktenzeichen:

T 1440/08 - 3.2.08 Anmeldenummer:

05005229.9 Veröffentlichungsnummer:

1574745 IPC:

F16F 15/131 Verfahrenssprache:

DE Bezeichnung der Erfindung:

Torsionsschwingungsdämpfer Patentinhaberin:

ZF Friedrichshafen AG Einsprechende:

LuK Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Stichwort:

Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung Relevante Rechtsnormen:

Relevante Rechtsnormen (EPÜ 1973):

EPÜ Art. 89 Schlagwort:

Zitierte Entscheidungen:

G 0001/97, T 0367/96 Orientierungssatz:

- b Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Aktenzeichen: T 1440/08 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 31. Mai 2011 Beschwerdeführerin I:

(Einsprechende) LuK Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Industriestrasse 3 D-77815 Bühl (DE) Vertreter:

Wallinger, Michael Wallinger Ricker Schlotter Foerstl Patent- und Rechtsanwälte Zweibrückenstrasse 5-7 D-80331 München (DE) Beschwerdeführerin II:

(Patentinhaberin) ZF Friedrichshafen AG Graf-von-Soden-Platz 1 D-88046 Friedrichshafen (DE) Vertreter:

Ruttensperger, Bernhard Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1574745 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 19. Mai 2008.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner P. Acton U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung vom 5. August 2010 hat die technische Beschwerdekammer 3208 die von beiden Parteien angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen zur Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung von der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin II) eingereichten Hilfsantrags 2.

II. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 beantragte die Einsprechende (Beschwerdeführerin I) u. a. und insoweit hier nur von Bedeutung diese Entscheidung zu berichtigen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen - weil durch beigefügten Handelsregisterauszug der Rechtsübergang der Einsprechenden auf eine andere Rechtspersönlichkeit nachgewiesen sei, - weil in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2010 von der Patentinhaberin eine Seite aus einem deutschen Wörterbuch zum Beleg des Begriffs "konkav" vorgelegt worden, dies aber weder im Protokoll noch im Tatbestand der Entscheidung erwähnt worden sei, - weil im Tatbestand der Entscheidung der Vortrag der Einsprechenden zum einen unrichtig (sie habe niemals von einer konkaven, zylindrischen Ausnahme sondern von einer konkaven Ausnahme gesprochen) und zum anderen nicht vollständig wiedergegeben worden sei. Deshalb sei diese Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung durch andere (im einzelnen angegebene) Ausführungen zu ersetzen, - weil die Ausführungen in den Entscheidungsgründen (Seite 18 letzter Absatz), dass die D 21 eine Kupplung offenbare, bei der die Anpressplatte leicht angestellt sei, zeigten, dass die Kammer den Begriff des Anstellens, der im übrigen so auch nicht in der Entgegenhaltung verwendet werde, missverstanden habe. Die Kammer habe dort weiter ausgeführt, dass bei der Übertragung dieser Lehre auf den Torsionsschwingungsdämpfer gemäß D 2 der Fachmann die Kupplungsscheibe ebenfalls anstellen würde. Dies sei aber falsch. Auf diesem Fehler und dem Missverständnis bezüglich der Anstellung der Kupplungsscheibe beruhten dann die Schlussfolgerungen der Kammer, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

III. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin II) ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

Entscheidungsgründe§

1. Mit Bescheid vom 20. Januar 2011 ist der Beschwerdeführerin I mitgeteilt worden, dass Name und Sitz der Einsprechenden entsprechend dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug geändert worden sind. Nach dem Vollzug dieser Eintragung ist für eine Berichtigung kein Raum mehr.

2. Der weitergehende Berichtigungsantrag ist als solcher zulässig.

3. In der Sache muss er jedoch ohne Erfolg bleiben:

a. In Entscheidungen des Europäischen Patentamts können nämlich nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden (Regel 89 EPÜ (1973); ebenso die im Wortlaut identische Neuregelung in Regel 140 EPÜ). Ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts folgend (vgl. Rechtsprechung, 6. Auflage, Kapitel VI. J. 6., Seite 707) gestattet die in ihrem Wortlaut eng auszulegende Vorschrift (vgl. G 0001/97 Punkt 3 (c) der Entscheidungsgründe) deshalb nur die Berichtigung von formalen Fehlern im Wortlaut der schriftlich niedergelegten Entscheidung. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen- und Rechtsfragen erneut zu prüfen oder die Schlussfolgerungen zu revidieren, die der Spruchkörper in Abwägung dieser Fragen getroffen hat (vgl. T 367/96 Punkt 2 der Entscheidungsgründe) b. Wenn die Beschwerdeführerin I nun einen in der mündlichen Verhandlung von der Gegenseite überreichten Auszug aus einem Wörterbuch nachträglich im Protokoll und im Tatbestand der Beschwerdekammerentscheidung erwähnt haben möchte, folgt aus ihrem Vortrag hierzu nicht, weshalb der Wortlaut der Entscheidung offensichtlich von dem abweicht, was die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung wirklich ausdrücken wollte, weil die von der Beschwerdeführerin I nunmehr gewünschte Erwähnung fehlt.

c. Der Tatbestand einer Beschwerdekammerentscheidung gibt eine Zusammenfassung des Sachvortrags der Parteien aus der Sicht der Beschwerdekammer wieder und hält die von diesen gestellten Anträge fest. Selbst wenn dort Sachvortrag einer Partei missverstanden oder unvollständig wiedergegeben ist, stellt dies keinen formalen Fehler im Wortlaut der Entscheidung dar, da eine solche Wiedergabe dann jedenfalls auf dem behaupteten Missverständnis beruht und deshalb im Tatbestand, der im übrigen keine Beurkundungsfunktion für eine nächste Instanz hat, so dargestellt werden sollte.

d. Wenn die Beschwerdeführerin I schließlich Ausführungen auf Seite 18 - und wohl auch auf Seite 19 - der Entscheidungsgründe berichtigt haben möchte, weil diese ihrer Meinung nach auf einem Missverständnis der Beschwerdekammer sei es eines Fachbegriffs sei es der dort erörterten Entgegenhaltung beruhen, und sie deshalb die auf Seite 19 gezogenen Schlussfolgerungen für falsch hält, so würde eine solche "Berichtigung" eine Revision des Inhalts der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. August 2010 bewirken, wie sie nach dem Wortlaut der Berichtigungsvorschrift ausgeschlossen ist.

4. Da ein Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nur besteht, solange ein Verfahren vor dem Europäischen Patentamt anhängig, vorliegend jedoch das Beschwerdeverfahren mit dem Erlass der Beschwerdekammerentscheidung abgeschlossen ist, konnte dem dahingehenden Hilfsantrag der Beschwerdeführerin I nicht stattgegeben werden, wie dies auch aus der Erwägung folgt, dass angesichts ihres Vortrags zur Begründung des Berichtigungsantrags die Erörterungen in einer solchen mündlichen Verhandlung den Inhalt und nicht die - schriftliche - Form der Beschwerdekammerentscheidung betroffen hätten.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Der Antrag der Beschwerdeführerin I auf Berichtigung der Entscheidung gemäß Regel 89 EPÜ (1973) wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner