Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.06.2010 – T 1285/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2010:T128509.20100621
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1285/09 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 21. Juni 2010 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Valeo Sicherheitssysteme GmbH Waldstrasse 2 D-85253 Erdweg (DE) Vertreter:
Jacquot, Ludovic R.G. Valeo Sécurité Habitacle Propriété Industrielle 42, rue Le Corbusier Europarc F-94042 Crétail Cedex (FR) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Strasse 17 D-42551 Velbert (DE) Vertreter:
Schäfer, Matthias W. Schwanseestrasse 43 D-81549 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Mai 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1560735 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane Y. Lemblé T. Karamanli
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 13. Mai 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 1 560 735 zurückgewiesen worden.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende am 16. Juni 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde eingelegt. In diesem Schreiben hat sie die angefochtene Entscheidung angegeben und beantragt, das Patent vollständig zu widerrufen.
III. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.
IV. Die Beschwerdeführerin hat sich weder inhaltlich zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S. Crane