Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.05.2010 – T 722/07

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2010:T072207.20100507

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Aktenzeichen: T 0722/07 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 7. Mai 2010 Beschwerdeführer:

Schaufelberger, Matthias Riedwies 15 CH-8962 Bergdietikon (CH) Vertreter:

Frei, Alexandra Sarah Frei Patentanwaltsbüro Postfach 1771 CH-8032 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. November 2006 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 01949177.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

G. Eliasson V. L. P. Frank T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 01 949 177 wegen mangelnder Neuheit gegenüber dem durch das Dokument US 6 050 895 A (=D1) belegten Stand der Technik zurückzuweisen (Artikel 54 EPÜ 1973).

II. Der Beschwerdeführer beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent im Umfang der Patentansprüche gemäß dem am 21. Januar 2005 eingereichten Anspruchssatz zu erteilen. Hilfsweise beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

III. In einem begründeten Bescheid, der als Anhang zur Ladung der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 abgeschickt wurde, teilte die Kammer dem Beschwerdeführer ihre vorläufige Meinung mit, dass die Neuheit − des Verfahrens zur Bereitstellung einer Geschicklichkeitsanforderung für Gewinnspielautomaten bzw. Geldspielautomaten gemäß Anspruch 1, − der Verwendung dieses Verfahrens gemäß Anspruch 5, − der Vorrichtung für die Ermittelung eines Voraussetzungs-Datensatzes und für die Weitergabe dieses Datensatzes an einen Glückspielautomaten oder ein Gewinnspiel-Modul eines Spielautomaten gemäß Anspruch 6 und − des Spielautomaten gemäß Anspruch 8 im Hinblick auf Dokument D1 nicht gegeben sei.

IV. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer der Kammer mit, dass er nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen würde und den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückziehe. Ferner beantragte der Beschwerdeführer nach Aktenlage zu entscheiden.

V. Die mündliche Verhandlung wurde folglich aufgehoben.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Die vorläufige Meinung der Kammer weshalb der Gegenstand gemäß Anspruch 1, 5, 6 und 8 gegenüber dem Dokument D1 nicht neu sei (Artikel 54 EPÜ 1973) wurde dem Beschwerdeführer durch dem begründeten Bescheid der Kammer mitgeteilt.

3. Der Beschwerdeführer hat keine Argumente bezüglich dieses Einwands vorgebracht. Nach erneuter Überprüfung des Falles und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Bescheid sieht die Kammer keine Gründe von der darin dargelegten vorläufigen Feststellung der mangelnden Neuheit des beanspruchten Gegenstands abzurücken.

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers kann daher nicht stattgegeben werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero G. Eliasson