Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.04.2010 – T 1802/09
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2010:T180209.20100428
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1802/09 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 28. April 2010 (Einsprechende) AstraZeneca AB S-151 85 Södertälje (SE) Vertreter:
Summersell, Richard John AstraZeneca AB Global Intellectual Property S-151 85 Södertälje (SE) (Einsprechende) PFIZER LIMITED Ramsgate Road SANDWICH, KENT CT13 9NJ (GB) Vertreter:
Laurent, Claire Pfizer European Pharma Patent Department 23-25, avenue du Docteur Lannelongue F-75668 Paris Cedex 14 (FR) (Einsprechende) Vectura Group Plc 1 Prospect Way Chippenham, Wiltshire, SN14 6FH (GB) Vertreter:
Gill, Siân Victoria Venner Shipley LLP 20 Little Britain London EC1A 7DH (GB) Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG D-55216 Ingelheim am Rhein (DE) Vertreter:
HOFFMANN EITLE Patent- und Rechtsanwälte Arabellastraße 4 D-81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Oswald J. Riolo J. Van Moer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1326585 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Juni 2009.
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 25. Juni 2009 ist das europäische Patent Nr. 1326585 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Die Entscheidung wurde durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt.
Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 19. August 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.
IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin U. Oswald