Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.04.2010 – T 327/08
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2010:T032708.20100422
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0327/08 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 22. April 2010 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) ZF Sachs AG Ernst-Sachs-Strasse 62 D-97424 Schweinfurt (DE) Vertreter:
Jordan, Volker Otto Wilhelm Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 860 820 D-81635 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) BorgWarner, Inc. 3850 Hamlin Road Auburn Hills MI 48326-2872 Vertreter:
Neunert, Peter Andreas Patentanwälte Westphal, Mussgnug & Partner Am Riettor 5 D-78048 Villingen-Schwenningen Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
(US) T. Kriner P. Acton U. Tronser (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Dezember 2007 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1464860 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ 1973 widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat gegen die am 14. Dezember 2007 zur Post gegebene Entscheidung über den Widerruf des Europäischen Patents Nr. EP 1 464 860, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 9. Februar 2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 15. April 2008 eingegangen.
II. Am 22. April 2010 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der bisherigen Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schreiben vom 18. März 2010. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Es liegt im Ermessen der Kammer, im Rahmen der Zuständigkeit des Organs, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, selbst tätig zu werden, oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ 1973). Im vorliegenden Fall beinhalten die Hilfsanträge 1 bis 3 keine Ansprüche mehr, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben, sondern nur solche, die darin nicht erwähnt wurden. Deswegen hält es die Kammer für angebracht, die Sache zur Prüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Anträge an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen zur Fortsetzung des Verfahrens auf der Grundlage der bisherigen Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit Schreiben vom 18. März 2010. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner