Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.04.2010 – T 35/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2010:T003508.20100416

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Aktenzeichen: T 0035/08 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 16. April 2010 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Kautex Textron GmbH & Co. KG Kautexstr. 52 D-53229 Bonn (DE) Vertreter:

Kierdorf, Theodor Fleischer, Godemeyer, Kierdorf & Partner, Patentanwälte Polypatent Braunsberger Feld 29 D-51429 Bergisch Gladbach (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. November 2007 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1077824 aufgrund des Artikels 102(2) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Crane H. Geuss T. Karamanli

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 077 824 zurückgewiesen wurde.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstellenbeamtin der Kammer vom 19. Juni 2009 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das europäische Patent Nr. 1 077 824 in sämtlichen Vertragsstaaten erloschen sei, und dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Die Einsprechende stellte keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt. Da die Einsprechende keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner S. Crane