Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.04.2010 – T 1919/09
Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2010:T191909.20100416
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1919/09 - 3.3.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 16. April 2010 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 D-40589 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende 01) Beiersdorf Aktiengesellschaft Unnastrasse 48 D-20245 Hamburg (DE) (Einsprechende 02) KPSS-Kao Professional Salon Services GmbH Pfungstädter Str. 92-100 D-64297 Darmstadt (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Juli 2009 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1321128 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Perryman D. Semino G. Santavicca
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist das europäische Patent Nr. 1321128 widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am 28. Juli 2009 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 25. September 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben.
Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.
IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
S. Fabiani S. Perryman