Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.03.2010 – T 1162/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2010:T116209.20100310
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1162/09 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 10. März 2010 (Einsprechender) Scheffler GmbH & Co. KG Bahnhofstrasse 40 D-59597 Erwitte (DE) Vertreter:
Gesthuysen, von Rohr & Eggert Patentanwälte Huyssenallee 100 D-45128 Essen (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Gehring, Manfred, Dr. Hermann-Hesse-Strasse 18 + 23 D-72250 Freudenstadt (DE) Vertreter:
Späth, Dieter ABACUS Patentanwälte Klocke Späth Barth European Patent and Trademark Attorneys Kappelstrasse 8 D-72160 Horb (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. April 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1039063 aufgrund des Artikels 102(2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Krause E. Frank I. Beckedorf
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 101 (2) EPÜ) vom 2. April 2009 ist der Einspruch gegen das Patent Nr. 1 039 063 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) am 2. Juni 2009 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 16. September 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, entspricht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Counillon U. Krause