Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.02.2010 – T 1377/09

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2010:T137709.20100201

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 1377/09 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 1. Februar 2010 Beschwerdeführer:

Schulz, Eike Schwabhausenfeld 29 D-42349 Wuppertal (DE) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte Bleichstraße 14 D-40211 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 13. Februar 2009 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 04005750.7 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

T. Kriner R. Ries U. Tronser

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 13. Februar 2009 zur Post gegebenen Entscheidung der Prüfungsabteilung wurde die europäische Patentanmeldung Nr. 04005750.7 zurückgewiesen.

II. Der Patentanmelder (Beschwerdeführer) legte am 23. April 2009 Beschwerde ein und entrichtete am Tag zuvor die Beschwerdegebühr. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Mitteilung vom 6. Juli 2009, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

V. Commare T. Kriner