Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.01.2010 – T 629/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2010:T062909.20100129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0629/09 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 29. Januar 2010 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) LUCAS AUTOMOTIVE GmbH Carl-Spaeter-Str. 8 D-56070 Koblenz (DE) Vertreter:
Beyer, Andreas Wuesthoff & Wuesthoff Patent- und Rechtsanwälte Schweigerstrasse 2 D-81541 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Continental Teves AG & Co. oHG Guerickestraße 7 D-60488 Frankfurt (DE) Vertreter:
Prothmann, Thomas Continental Teves AG & Co. oHG Patent- und Lizenzabteilung Guerickestraße 7 D-60488 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Februar 2009 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0877871 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner R. Ries A. Pignatelli
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 23. Februar 2009 wurde der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0 877 871 zurückgewiesen.
II. Der Einsprechende (Beschwerdeführer) legte mit Schreiben vom 13. März 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung angesehen werden könnte.
IV. Mit Mitteilung vom 29. Juli 2009, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
V. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende V. Commare T. Kriner