Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2010

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.01.2010 – T 1139/05

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2010:T113905.20100125

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Aktenzeichen: T 1139/05 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 25. Januar 2010 Beschwerdeführerin I:

(Einsprechende 01) Sasol Germany GmbH Anckelmannsplatz 1 D-20537 Hamburg (DE) Vertreter:

Schupfner, Georg Müller Schupfner & Partner Patentanwälte Parkstraße 1 D-21244 Buchholz (DE) Beschwerdeführerin II:

(Einsprechende 02) DAKO AG Chemische Spezialprodukte Industriegebiet D-97351 Wiesentheid (DE) Vertreter:

Kinkeldey, Daniela Grünecker, Kinkeldey Stockmair & Schwanhäusser Anwaltssozietät Leopoldstrasse 4 D-80802 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Cognis Deutschland GmbH & Co. KG Rheinpromenade 1 D-40789 Monheim (DE) Vertreter:

Herzog, Martin KNH Patentanwälte Kahlhöfer Neumann Herzog Fiesser Postfach 10 33 63 D-40024 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1117864 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 26. Juli 2005.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender: S. Perryman Mitglieder:

G. Santavicca D. Semino

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende I (Beschwerdeführerin I) und die Einsprechende II (Beschwerdeführerin II) haben gegen die am 6. Juli 2005 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung , mit der das Patent EP 1117864 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde, Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Beschwerdegebühr entrichtet.

II. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010, gefaxt am 19. Januar 2010, hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) sinngemäß erklärt, dass sie der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht mehr länger zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde. Darüber hinaus bat die Patentinhaberin um eine Entscheidung über den Widerruf des Patents.

Entscheidungsgründe§

1. Beide Beschwerden sind zulässig.

2. Erklärt eine Patentinhaberin, dass sie der Aufrechterhaltung ihres Patents in der erteilten Fassung nicht mehr zustimme und keine geänderte Fassung vorlegen werde, so ergibt sich aus dieser Erklärung , dass das Patent im Hinblick auf Artikel 113 (2) EPÜ 1973 zu widerrufen ist (siehe hierzu die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, VI.B.4.1, VI.J.2 und VII.D.11.3).

3. Aufgrund der Erklärung und des Antrags der Beschwerdegegnerin war daher im vorliegenden Fall das Streitpatent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das europäische Patent Nr. 1117864 wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende:

S. Fabiani S. Perryman