Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.01.2010 – T 671/09
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2010:T067109.20100113
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0671/09 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 13. Januar 2010 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) OC Oerlikon Balzers AG LI-9496 Balzers (LI) Vertreter:
Bockhorni, Josef Bockhorni & Kollegen Patent- und Rechtsantwälte Elsenheimerstraße 49 D-80687 München (DE) Beschwerdegegner:
(Einsprechender) Automotive Lighting Reutlingen GmbH Tübinger Straße 123 D-72762 Reutlingen (DE) Vertreter:
Wörz, Volker Alfred Dreiss Patentanwälte Postfach 10 37 62 D-70032 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1621903 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. Januar 2009.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. G. Klein F. J. Narganes-Quijano M. J. Vogel
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in der festgestellt wurde, dass das europäische Patent Nr. 1621903 in geändertem Unfang gemäß dem dritten Hilfsantrag den Erfordernissen des EPÜ genügt.
II. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) reichte am 17. März 2009 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr am gleichen Tag. Gleichzeitig wurde hilfsweise Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Eine schriftliche Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Viermonatsfrist gemäß Artikel 108 EPÜ nicht eingereicht.
III. Mit Bescheid vom 22. Juni 2009 informierte die Beschwerdekammer die Parteien, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist und dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig verworfen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde eine Äußerungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingeräumt.
IV. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme in Antwort auf den Bescheid der Kammer ein. Mit Schreiben vom 19. November 2009 nahm die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 EPÜ wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung gemäß Artikel 108 und Regel 99 (2) EPÜ angesehen werden könnte. Daher ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl A. G. Klein