Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2010
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.01.2010 – T 1207/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2010:T120707.20100112
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1207/07 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 12. Januar 2010 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) ENSINGER GmbH Rudolf-Diesel-Str. 8 D-71154 Nufringen (DE) Vertreter:
Regelmann, Thomas HOEGER, STELLRECHT & PARTNER Patentanwälte Uhlandstrasse 14 c D-70182 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Technoform Caprano und Brunnhofer GmbH & Co. KG Germaniastrasse 14a D-34119 Kassel (DE) Vertreter:
Rohmann, Michael Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte P.O. Box 10 02 54 D-45002 Essen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1215360 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. Mai 2007.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton A. Pignatelli
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die am 25. Mai 2007 zur Post gegebene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Europäischen Patents Nr. EP 1 215 360 im geänderten Umfang, unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr, am 19. Juli 2007 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am 4. Oktober 2007 eingegangen.
II. Für die vorliegende Entscheidung haben folgende Entgegenhaltungen eine Rolle gespielt:
A7: EP-A-0 172 575 und A8: DE-A-195 13 836 III. Am 12. Januar 2010 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, das Patent auf der Grundlage der während der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen aufrechtzuerhalten. Der Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde sowie die am 27. November 2009 eingereichten Hilfsanträge 1 und 4 und die am 6. Januar 2010 einereichten Hilfsanträgen 2, 3 und 5 wurden zurückgenommen.
IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Verbundprofil (1), insbesondere für Fenster, Türen und Fassadenelemente, mit einem Außenprofil (2), einem Innenprofil (3) und zwei Isolierelementen, wobei das Außenprofil (2) und das Innenprofil (3) durch die beiden Isolierelemente (4, 5) miteinander verbunden sind und wobei zwischen den Isolierelementen (4, 5) ein Hohlraum (6) ausgebildet ist, wobei jedes der beiden Isolierelemente (4, 5) an einem Ende einen Befestigungsfuß (7, 8) für die Befestigung an dem Außenprofil (2) und an dem gegenüberliegenden Ende einen Befestigungsfuß (7, 8) für die Befestigung an dem Innenprofil (3) aufweist, wobei diese vier separaten Befestigungsfüße (7, 8) der Isolierelemente (4, 5) schubfest eingerollt sind, wobei das Verbundprofil (1) weiterhin in dem Hohlraum (6) zumindest ein Isolierdiagonalelement (9) aufweist, das schräg zu den beiden Isolierelementen (4, 5) angeordnet ist, wobei im einbaufertigen Zustand der Isolierelemente (4, 5) zumindest ein Ende (10) des Isolierdiagonalelementes (9) einstückig an eines der Isolierelemente (4, 5) angeformt ist und wobei an dieses Isolierelement (4, 5) lediglich ein Isolierdiagonalelement (9) einstückig angeformt ist und wobei das Isolierdiagonalelement (9) zumindest einen weiteren Befestigungsfuß (14) zur Befestigung an dem Außenprofil (2) oder zur Befestigung an dem Innenprofil (3) an seinem anderen Ende aufweist."
V. Zur Stützung ihres Antrags hat die Beschwerdeführerin folgendes vorgetragen:
Der erst während der mündlichen Verhandlung eingereichte Antrag sei verspätet vorgebracht worden und sollte deswegen nicht zugelassen werden. Außerdem beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 dieses Antrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von A8 unterscheide sich der Gegenstand des Anspruchs 1 vom Verbundprofil gemäß A8 dadurch, dass lediglich ein Diagonalisolierelement vorhanden sei und dass dieses eine Element durch einen weiteren Befestigungsfuß am Innen- oder Außenprofil befestigbar sei. Da beide Unterschiede keine vorteilhafte technische Wirkung zur Folge hätten, könne die zu lösende Aufgabe nur als eine alternative Ausgestaltung des Verbundprofils angesehen werden. Die Lösung dieser Aufgabe sei für den Fachmann naheliegend, da zum einen A7 in Figur 4 ein Verbundprofil mit nur einem Isolierdiagonalelement zeige. Zum Anderen sei zur Befestigung des Isolierdiagonalelements zwingend ein Fuß notwendig und es sei ferner irrelevant, ob dieser an einem Isolierelement –wie in der A8- oder an einem Profil –wie beansprucht- befestigbar sei.
VI. Die Beschwerdegegnerin hat den Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprochen und hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der während der mündlichen Verhandlung eingereichte Antrag sei eine Reaktion auf die während der mündlichen Verhandlung eingetretene Verfahrenslage betreffend die vorher geltenden Anträge. Da sich der neu eingereichte Anspruch 1 vom Anspruch 1 des vorher geltenden Hauptantrags lediglich durch das Streichen einer der beiden darin enthaltenen Alternativen unterscheide, sei kein komplexer neuer Sachverhalt geschaffen worden und die Beschwerdeführerin könne von diesem Antrag nicht überrascht sein.
Es stimme zwar, dass der weitere Fuß des einzigen Isolierdiagonalelements, der an dem Innen- oder Außenprofil befestigbar ist, als alternative Ausgestaltung des Verbundprofils gemäß A8 angesehen werden könne. Jedoch zeigten alle im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen Isolierdiagonalelemente, die an einem Isolierelement befestigt seien, so dass es keine Veranlassung gebe, das einzige Isolierdiagonalelement vom Isolierelement abzutrennen, mit einem Fuß zu bestücken und zusätzlich so zu gestalten, dass er an einem Profil befestigbar sei.
Also beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig 2. Zulässigkeit des neunen Hauptantrags Der erst während der mündlichen Verhandlung eingereichte Hauptantrag ist als Reaktion auf die Entwicklung des Verfahrens während der mündlichen Verhandlung zu werten. Außerdem ist der Anspruch 1 dieses Antrags lediglich auf eine der beiden alternativen Ausführungsformen gerichtet, die schon im Anspruch 1 des erteilten Patents sowie in allen danach eingereichten Hilfsanträgen im Einspruchsund im Beschwerdeverfahren enthalten waren. Da der neue Hauptantrag somit keinen neuen Gegenstand betrifft, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt hat, sich mit dem nun beanspruchten Gegenstand auseinanderzusetzen, so dass keine Verzögerung des Verfahrens entstehen konnte. Der neue Antrag war daher zuzulassen.
3. Erfinderische Tätigkeit A8, die den nächstliegenden Stand der Technik bildet, offenbart (siehe insbesondere die Figur):
Ein Verbundprofil (19), insbesondere für Fenster, Türen und Fassadenelemente, mit einem Außenprofil (18), einem Innenprofil (13) und zwei Isolierelementen, wobei das Außenprofil (18) und das Innenprofil (13) durch die beiden Isolierelemente miteinander verbunden sind und wobei zwischen den Isolierelementen ein Hohlraum ausgebildet ist, wobei jedes der beiden Isolierelemente an einem Ende einen Befestigungsfuß für die Befestigung an dem Außenprofil (18) und an dem gegenüberliegenden Ende einen Befestigungsfuß für die Befestigung an dem Innenprofil (13) aufweist, wobei diese vier separaten Befestigungsfüße der Isolierelemente schubfest eingerollt sind, wobei das Verbundprofil weiterhin in dem Hohlraum zumindest ein Isolierdiagonalelement aufweist, das schräg zu den beiden Isolierelementen angeordnet ist wobei im einbaufertigen Zustand der Isolierelemente zumindest ein Ende des Isolierdiagonalelementes einstückig an eines der Isolierelemente angeformt ist, wobei das einstückig an das eine Isolierelement angeformte Isolierdiagonalelement unter Ausbildung eines Z-förmigen Isoliersteges (bestehend aus dem oberen und dem unteren Isolierelement und dem rechten Isolierdiagonalelement) mit seinem anderen Ende an das andere Isolierelement einstückig angeformt ist. Ausgehend von diesem Verbundprofil kann die der beanspruchten Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe in der Tat darin gesehen werden, eine alternative Ausgestaltung der Isolierdiagonalelemente bereitzustellen.
Zur Lösung dieser Aufgabe umfasst das Verbundprofil des Anspruchs 1 die Merkmale wonach:
an das Isolierelement lediglich ein Isolierdiagonalelement einstückig angeformt ist und das Isolierdiagonalelement zumindest einen weiteren Befestigungsfuß zur Befestigung an dem Außenprofil oder zur Befestigung an dem Innenprofil an seinem anderen Ende aufweist.
Während das Vorsehen eines Verbundprofils mit einem einzigen Isolierdiagonalelement z.B. aus Figur 4 der A7 bekannt ist, gibt es keine Anregung dazu, in einem Verbundprofil ein Isolierdiagonalelement vorzusehen, das über einem Fuß mit einem der Profile verbindbar ist. Vielmehr sehen die vorliegenden Entgegenhaltungen Isolierdiagonalelemente vor, die auf ihren beiden Seiten mit den Isolierelementen verbunden sind. Also gibt es keinen Anlass das Isolierdiagonalelement gemäß A8 so zu ändern, dass es an den Profilen befestigbar ist. Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
1 bis 8 wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin eingereicht Beschreibung:
Spalten 1 bis 8 wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin eingereicht Figuren:
1 bis 5 wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdegegnerin eingereicht. Der Geschäftstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner