Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2009
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.12.2009 – T 598/08
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2009:T059808.20091216
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0598/08 - 3.2.08 Z W I S C H E N
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 16. Dezember 2009 über eine Beweisaufnahme Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) Walther Sülzle GmbH Leidringer Strasse 40 D-72348 Rosenfeld (DE) Vertreter:
Säger, Manfred Säger & Partner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei (GbR) Römersteig 2 Postfach 5 CH-7304 Maienfeld (CH) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) MATO Maschinen- und Metallwarenfabrik Curt Matthaei GmbH & Co. KG Bieberer Strasse 215-217 D-63071 Offenbach (DE) Vertreter:
Quermann, Helmut Quermann Sturm Weilnau Patentanwälte Unter den Eichen 7 D-65195 Wiesbaden (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Februar 2008 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1338825 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner P. Acton U. Tronser I. Es soll Beweis erhoben werden darüber:
1. Ob und mit welchen Merkmalen im Einzelnen eine Faltmaschine gemäß dem Prospekt BK SELECT BK SPUGNA (BK System zum Finishen und Falten von Frotteetüchern) der Firma M.I.L. s.r.l. auf der Messe "texcare international" in Frankfurt am Main im Juni 2000 ausgestellt worden ist, 2. ob und welche schriftlichen Unterlagen über solche Faltmaschinen den Messebesuchern dort zugänglich gemacht worden sind, durch Vernehmung der Zeugen:
Herr Walther Sülzle, Panoramastrasse 42, 72348 Rosenfeld, Herr Ingo Rosenbaum, Am Turmplatz 4, 72424 Winterlingen und Herr Thomas Lange, Gartenstrasse 22, 72189 Vöhringen.
II. Die Zeugen werden gebeten, für sie verfügbare schriftliche Unterlagen, die mit den genannten Beweisthemen in Zusammenhang stehen, zum Beweisaufnahmetermin mitzubringen.
III. Die vor das Europäische Patentamt geladenen Zeugen können beim Europäischen Patentamt beantragen, dass sie vor einem zuständigen Gericht in ihrem Wohnsitzstaat vernommen werden. Die Beschwerdeführerin wird deshalb gebeten, binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Zwischenentscheidung mitzuteilen, ob die Zeugen bereit sind, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.
IV. Die Ladung der Zeugen zum Beweisaufnahmetermin wird davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin für jeden von ihnen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.750,00 Euro (insgesamt also 5.250,00 Euro) einzahlt oder Gebührenverzichtserklärung der Zeugen vorlegt.
V. Termin zur Beweisaufnahme ist die mündliche Verhandlung am 8. Juni 2010 um 9.00 Uhr, Saal 106. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner