Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2009

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.11.2009 – T 48/09

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2009:T004809.20091113

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0048/09 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 13. November 2009 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) G4T GmbH Altreuthstraße 18 D-91362 Pretzfeld (DE) Vertreter:

Gassner, Wolfgang Dr. Gassner & Partner Patentanwälte Marie-Curie-Straße 1 D-91052 Erlangen (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) ACCESS e.V. Intzestraße 5 D-52072 Aachen (DE) Vertreter:

Bittner, Thomas L. Forrester & Boehmert Pettenkoferstraße 20-22 D-80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. November 2008 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1480770 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

U. Krause G. Ashley J.-P. Seitz

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist das europäische Patent Nr. 1480770 widerrufen worden. Die Entscheidung wurde am 10. November 2008 durch Einschreiben mit Rückschein an die Beteiligten abgesandt. Gegen diese Entscheidung hat die Patentinhaberin am 12. Januar 2009 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben.

Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 24. April 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Patentinhaberin hat weder das Schreiben der Geschäftsstelle beantwortet, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ 2000 als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Counillon U. Krause