Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2009

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 06.10.2009 – T 781/09

Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2009:T078109.20091006

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Aktenzeichen: T 0781/09 - 3.4.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 6. Oktober 2009 Beschwerdeführer:

Hirschmann Car Communication GmbH Stuttgarter Straße 45-51 D-72654 Neckartenzlingen Vertreter:

Thul, Hermann Thul Patentanwaltsgesellschaft mbH Rheinmetall Platz 1 D-40476 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Oktober 2008 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06020341.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

B. Schachenmann F. Neumann G. Assi

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 23. Oktober 2008, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 06020341.1 zurückgewiesen wurde.

II. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Dezember 2008 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr am gleichen Tag. Eine schriftliche Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 06. Mai 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.

IV. Im Schreiben vom 15. Mai 2009 wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin zu der Mitteilung vom 06. Mai 2009 nicht äußern werde.

Entscheidungsgründe§

1. Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2008 auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

R. Schumacher B. Schachenmann