Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2009
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.09.2009 – T 623/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2009:T062307.20090921
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0623/07 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 21. September 2009 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Webasto AG Kraillinger Str. 5 D-82131 Stockdorf (DE) Vertreter:
Schwan - Schwan - Schorer Patentanwälte Bauerstraße 22 D-80796 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) ArvinMeritor GmbH Albert-Einstein-Straße 14-20 D-63128 Dietzenbach (DE) Vertreter:
Oppermann, Mark Oppermann & Oppermann Patentanwälte Am Wiesengrund 35 D-63075 Offenbach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 5. Februar 2007 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1106485 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
S. Crane Y. Lemblé S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 5. Februar 2007 zur Post gegebenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 106 485 zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen diese Entscheidung am 10. April 2007 Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr bezahlt. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 hat sie die Beschwerdebegründung eingereicht. Sie beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
III. Mit Schreiben vom 18. August 2009 gab der Vertreter der Patentinhaberin folgende Erklärung ab: "Auf das im Betreff genannte europäische Patent wird hiermit verzichtet."
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Im vorliegenden Fall ist die Erklärung der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) über den Verzicht auf das vorliegende Patent in der Beschwerdephase des Einspruchsverfahrens abgegeben worden, in der bereits die Beschwerdeführerin (Einsprechende) den Widerruf des Patents beantragt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere im Hinblick auf die im Schreiben vom 18. August 2009 abgegebene Erklärung der Beschwerdegegnerin des Verzichts auf das vorliegende Patent, ergibt sich zweifelsfrei und deutlich, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Widerruf des Patents einverstanden ist. Die abgegebene Erklärung der Beschwerdegegnerin kommt damit einem Antrag auf Widerruf des Patents gleich (siehe dazu Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer T 237/86 ABl. EPA 1988, 261).
Unter diesen Umständen kann die Kammer ohne Weiteres von ihrer Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ 1973 Gebrauch machen und das Patent widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner S. Crane