Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2009
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Zwischenentscheidung vom 20.09.2009 – T 751/06
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2009:T075106.20090920
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0751/06 - 3.2.08
Z W I S C H E N E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 20. September 2009 über eine Beweisaufnahme Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Trelleborg ETM GmbH Alte Neckarelzer Strasse 24 D-74821 Mosbach (DE) Vertreter:
Schober, Christoph D. Flügel Preissner Kastel Schober Patentanwälte Postfach 31 02 03 D-80102 München (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaberin) Semperit Aktiengesellschaft Holding Modecenterstrasse 22 A-1013 Wien (AT) Vertreter:
Müller, Hans-Jürgen Müller Schupfner & Partner Patentanwälte Bavariaring 11 D-80336 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0757152 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. März 2006.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner M. Alvazzi Delfrate U. Tronser
Sachverhalt und Anträge
I. Es soll Beweis erhoben werden darüber:
1. Ob und mit welchen Merkmalen im einzelnen ein "System HUECK 1.O" von der Firma Hueck auf der Messe BAU 95 im Januar 1995 ausgestellt worden ist, 2. welche schriftlichen Unterlagen über dieses System den Messebesuchern dort zugänglich gemacht worden sind, 3. welchen Inhalt im Jahre 1995 von der Firma Hueck zu diesem System herausgegebene Verarbeitungshinweise hatten, durch Vernehmung des Herrn Günter Weiss zu laden über die Eduard Hueck GmbH & Co. KG, Loher Strasse 9, D-58511 Lüdenscheid als Zeugen.
II. Der Zeuge wird gebeten, für ihn verfügbare schriftliche Unterlagen, die mit den genannten Beweisthemen in Zusammenhang stehen, zum Beweisaufnahmetermin mitzubringen.
III. Die vor das Europäische Patentamt geladenen Zeugen können beim Europäischen Patentamt beantragen, dass sie vor einem zuständigen Gericht in ihrem Wohnsitzstaat vernommen werden. Die Beschwerdeführerin wird deshalb gebeten binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang dieser Zwischenentscheidung mitzuteilen, ob der Zeuge bereit ist, vor dem Europäischen Patentamt zu erscheinen.
IV. Die Ladung des Zeugen zum Beweisaufnahmetermin wird davon abhängig gemacht, dass die Beschwerdeführerin einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.750,00 Euro einzahlt oder eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen vorlegt.
V. Termin zur Beweisaufnahme ist die mündliche Verhandlung am 29. April 2010 um 9.00 Uhr, Saal 107. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner