Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2009
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.08.2009 – T 427/09
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2009:T042709.20090825
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0427/09 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 25. August 2009 Beschwerdeführer:
TRILUX GmbH & Co. KG Heidestraße 4 D-59759 Arnsberg (DE) Vertreter:
Lippert, Stachow & Partner Patentanwälte Frankenforster Straße 135-137 D-51427 Bergisch-Gladbach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. August 2008 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 99107270.3 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
U. Krause G. Ashley I. Beckedorf
Sachverhalt und Anträge
I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 27. August 2008 ist die europäische Patentanmeldung 99107270.3 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 27. Oktober 2008 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde erhoben.
II. Mit Schreiben vom 23. Februar 2009 hat der Geschäftsstellenbeamte der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht.
III. Die Anmelderin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ 2000 als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare U. Krause