Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2009

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 03.04.2009 – T 1836/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2009:T183608.20090403

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Aktenzeichen: T 1836/08 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 3. April 2009 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Continental Automotive GmbH Vahrenwalder Strasse 9 D-30165 Hannover (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) TI Automotive (Neuss) GmbH Düsseldorfer Strasse 232 D-41460 Neuss (DE) Vertreter:

von Kirschbaum, Alexander Postfach 10 22 41 D-50462 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Juli 2008 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1022457 aufgrund des Artikels 101(3)(b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

M. Ceyte M. Poock T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 101(3)(b) EPÜ) vom 16. Juli 2008 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 1 022 457 widerrufen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (Patentinhaber) am 16. September 2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am 18. September 2008 entrichtet.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 13. Januar 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Zu Äußerungen auf diese Mitteilung wurde eine Frist von zwei Monaten eingeräumt.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefaßt werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis M. Ceyte