Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2009

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.03.2009 – T 1971/08

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2009:T197108.20090331

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Aktenzeichen: T 1971/08 - 3.3.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 31. März 2009 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Konrad Hornschuch AG Salinenstraße 1 D-74679 Weißbach (DE) Vertreter:

Wagner, Matthias Müller-Gerbes Wagner Albiger Patentanwälte Friedrich-Breuer-Straße 72-78 D-53225 Bonn (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Benecke-Kaliko AG Postfach 709 D-30007 Hannover (DE) Vertreter:

Finger, Karsten Continental Aktiengesellschaft Vahrenwalder Straße 9 D-30165 Hannover (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 08. August 2008 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1059379 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Perryman G. Santavicca F. Rousseau

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 059 379 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 8. August 2008 durch Einschreiben mit Rückschein an die Parteien abgesandt.

II. Gegen die Entscheidung erhob die Einsprechende am 9. Oktober 2008 Beschwerde und bezahlte gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden könnten.

III. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Einsprechende keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ eingereicht.

IV. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Einsprechenden wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

V. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 27. März 2009 den hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Eickhoff S. Perryman