Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2009

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.01.2009 – T 1490/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2009:T149008.20090116

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 1490/08 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 16. Januar 2009 Beschwerdeführer:

SUET Saat- und Erntetechnik GmbH Sudetenlandstrasse 26 D-37269 Eschwege (DE) Vertreter:

Freiherr von Schorlemer, Reinfried Karthäuser Strasse 5A D-34117 Kassel (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Februar 2008 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 02000421.4 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

C. Scheibling M. Poock T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Mit Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts (Artikel 97 (1) EPÜ) vom 28. Februar 2008 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 02 000 421.4 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (Anmelder) am 24. April 2008 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 6. August 2008 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108, Satz 3 EPÜ entspricht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Scheibling