Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2009
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.01.2009 – T 1101/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2009:T110107.20090115
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1101/07 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 15. Januar 2009 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Imphy Alloys Immeuble "La Pacific" 11/13, Cours Valmy La Défense 7 F-92800 Puteaux (FR) Vertreter:
Plaisant, Sophie Marie ACRELOR France Arcelor Research Intellectual Property 5 Rue Luigi Cherubini F-93212 La Plaine Saint-Denis Cedex (FR) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) ThyssenKrupp VDM GmbH Plettenberger Strasse 2 D-58791 Werdohl (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2007 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1206588 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner R. Ries C. Vallet
Sachverhalt und Anträge
I. In ihrer Entscheidung vom 10. Mai 2007 hat die Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent 1 206 588 zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (Einsprechender) am 10. Juli 2007 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Begründung der Beschwerde ist am 7. Juli 2007 eingegangen.
III. In seinem Schreiben vom 21. November 2008 hat der Beschwerdegegner (Patentinhaber) mitgeteilt, dass er auf das europäische Patent mit dem Aktenzeichen 1 206 588 verzichtet.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 sowie den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.
2. Die Mitteilung des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 21. November 2008, dass er auf sein europäisches Patent 1 206 588 verzichtet, interpretiert die Beschwerdekammer in dem Sinne, dass der Beschwerdegegner sein Patent nicht länger aufrechterhalten will. Die Erklärung ist folglich als ein Antrag auf Widerruf des Patents anzusehen. Die Beschwerdekammer hat daher in Anlehnung an die in der Entscheidung T 237/86 (ABl. EPA, 1988, 261) angegebenen Grundsätze im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 111 (1) EPÜ entschieden, das Patent zu widerrufen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die angefochtene Entscheidung der Einspruchsabteilung wird aufgehoben und das europäische Patent 1 206 588 widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner