Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.12.2008 – T 822/08
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2008:T082208.20081215
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0822/08 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 15. Dezember 2008 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) 3M ESPE AG Espe Platz D-82229 Seefeld (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) DeguDent GmbH et al. Rodenbacher Chaussee 4 D-63457 Hanau (DE) Vertreter:
Stoffregen, Hans-Herbert Patentanwalt Postfach 21 44 D-63411 Hanau (DE) (Einsprechender) ETH Zürich Nichtmetallische Werkstoffe HCI-G529 Wolfgang-Pauli-Straße 10 CH-8093 Zürich (CH) Vertreter:
Breiter, Heinz Keller & Partner Patentanwälte AG Stadthausstraße 145 Postfach 2005 CH-8401 Winterthur (CH) (Einsprechender) Ivoclar Vivadent AG Bendererstraße 2 FL-9494 Schaan (LI) Vertreter:
Gross, Ulrich-Maria Uexküll & Stolberg, Patentanwälte Beselerstraße 4 D-22607 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner R. Ries A. Pignatelli S. Chowdhury M. J. Vogel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 31. Januar 2008 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1206223 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ 1973 widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 31. Januar 2008 wurde das europäische Patent Nr. 1 206 223 widerrufen.
II. Der Patentinhaber (Beschwerdeführer) legte mit Schreiben vom 31. März 2008 unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Es wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingereicht. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung angesehen werden könnte.
III. Mit Mitteilung vom 26. Juni 2008, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.
IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.
Entscheidungsgründe§
Da keine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner