Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2008

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.11.2008 – T 10/08

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2008:T001008.20081112

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Aktenzeichen: T 0010/08 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 12. November 2008 Beschwerdeführer:

J. Eberspächer GmbH & Co. KG Eberspächerstrasse 24 D-73730 Esslingen (DE) Vertreter:

- Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 9. Juli 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 02025976.8 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

S. Crane Y. Lemblé G. Weiss

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Juli 2007 ist die europäische Patentanmeldung Nr. 02 025 976.8 zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin am 18. Juli 2007 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008, zugestellt per Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Anmelderin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme gesetzt.

III. Die Anmelderin hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ 1973 als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner S. Crane