Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.10.2008 – T 1320/06
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2008:T132006.20081031
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1320/06 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 31. Oktober 2008 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:
- Beschwerdegegner:
(Einsprechender) PIERBURG GMBH Alfred-Pierburg-Str. 1 D-41460 Neuss (DE) Vertreter:
Ter Smitten, Hans Pierburg GmbH Patentabteilung Alfred-Pierburg-Str. 1 D-41460 Neuss (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. Juni 2006 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1206633 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
M. Ceyte M. Poock T. Bokor
Sachverhalt und Anträge
I. Mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 22. Juni 2006 ist das europäische Patent Nr. 1 206 633 widerrufen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer (Patentinhaber) am 21. August 2006 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.
II. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer den Beschwerdeführer auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert, noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ (entspricht Regel 65 (1) EPÜ 1973) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht Artikel 108 Satz 3 EPÜ (entspricht Artikel 108 Satz 3 EPÜ 1973) entspricht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis M. Ceyte