Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.2008 – T 654/08
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2008:T065408.20081013
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0654/08 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 13. Oktober 2008 Beschwerdeführerin:
SIEMENS AKTIENGESELLSCHAFT Wittelsbacherplatz 2 D-80333 München (DE) Vertreter:
- Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Oktober 2007 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00118046.2 aufgrund des Artikels 97 (1) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
A. Klein M. Stock B. Müller
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts vom 25. Oktober 2007, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 00118046.2 zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Dezember 2007 Beschwerde ein und zahlte die Beschwerdegebühr am gleichen Tag.
Eine schriftliche Beschwerdebegründung wurde innerhalb der Viermonatsfrist gemäß Artikel 108 EPÜ nicht eingereicht.
II. Mit Bescheid vom 10. April 2008 informierte die Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin, dass keine Beschwerdebegründung eingereicht worden ist, und dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig verworfen werden wird. Der Beschwerdeführerin wurde eine Äußerungsmöglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Monaten eingeräumt.
III. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme in Antwort auf den Bescheid der Beschwerdekammer ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der Frist gemäß Artikel 108 EPÜ wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Auch der Beschwerdeschriftsatz enthielt nichts, was als Beschwerdebegründung gemäß Artikel 108 und Regel 99(2) EPÜ angesehen werden könnte. Daher ist die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPU unzulässig.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin Der Vorsitzende M. Kiehl A. Klein