Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2008

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.09.2008 – T 23/08

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2008:T002308.20080930

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Aktenzeichen: T 0023/08 - 3.3.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 30. September 2008 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Basell Polyolefine GmbH Brühler Strasse 60 D-50389 Wesseling (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Borealis Technology OY P.O. Box 330 FI-06101 Porvoo (FI) Vertreter:

Kador & Partner Corneliusstrasse 15 D-80469 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 27. September 2007 verkündet und am 25. Oktober 2007 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1226182 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ 1973 widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

R. Young W. Sieber H. Preglau

Sachverhalt und Anträge

I. Durch Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts vom 27. September 2007, zur Post gegeben am 25. Oktober 2007, ist das europäische Patent Nr. 1226182 gemäß Artikel 102 (1) EPÜ 1973 widerrufen worden. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 20. Dezember 2007 Beschwerde erhoben und Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt. Die Beschwerdegebühr wurde am selben Tag entrichtet.

Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

II. Mit Schreiben vom 7. April 2008, zugestellt mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

III. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift nichts enthält, das gemäß Artikel 108 EPÜ auf eine Beschwerdebegründung schließen lässt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl R. Young