Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2008 – T 1304/06
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2008:T130406.20080730
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1304/06 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 30. Juli 2008 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende 01) Adelholzener Alpenquellen GmbH St.-Primus-Strasse 1-5 D-83313 Siegsdorf (DE) Vertreter:
Herzog, Markus Weickmann & Weickmann Patentanwälte Postfach 86 08 20 D-81635 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 02) OXY-Trading Gesellschaft m.b.H Sillgasse 7 A-6020 Innsbruck (AT) Vertreter:
Torggler, Paul Norbert Patentanwälte Torggler & Hofinger Wilhelm-Greil-Strasse 16 Postfach 556 A-6021 Innsbruck (AT) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Kramer & Co. OEG Unterer Platz 11 A-9300 St. Veit Vertreter:
Gibler, Ferdinand Gibler & Poth Patentanwälte OEG Dorotheergasse 7 A-1010 Wien (AT) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Juni 2006 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 0900761 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ 1973 zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
W. Zellhuber P. Michel M. J. Vogel (AT)
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 01) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 0 900 761 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der in Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikeln 54 EPÜ (mangelnde Neuheit) und 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit) genannte Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Streitpatents in unveränderter Form nicht entgegenstünde.
II. In dieser Entscheidung werden die folgenden Dokumente erwähnt:
III. D1:
WO 95/29130 D6:
EP-A-0 365 867 Es wurden folgende Anträge gestellt:
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 01) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat keine Anträge gestellt.
IV. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet wie folgt:
"1. Verfahren zur Herstellung und Abfüllung von mit Sauerstoff oder einem Sauerstoff-Gasgemisch angereicherten Flüssigkeiten, insbesondere Getränken, in Behälter, insbesondere Flaschen, wobei die Flüssigkeit entgast, danach mit Sauerstoff und gegebenenfalls anderen Gasen in gelöster und/oder gebundener Form angereichert und in Behälter abgefüllt wird, woraufhin diese druckdicht verschlossen werden, dadurch gekennzeichnet, daß jeder einzelne zu füllende Behälter (30) vor dem Befüllen mit angereicherter Flüssigkeit mit Sauerstoff oder einem Sauerstoff-Gasgemisch gefüllt und dabei unter einem ersten Druck (p6) vorgespannt wird, und daß nachfolgend die mit Sauerstoff oder einem Sauerstoff-Gasgemisch angereicherte Flüssigkeit unter einem zweiten, den ersten übersteigenden Druck (p5) in den druckdicht abgeschlossenen Behälter (30) bis auf ein aus Sauerstoff bzw. Sauerstoffgemisch bestehendes, im Behälter (30) verbleibendes Restvolumen (41) im Bereich des oberen Behälterrandes (40) gefüllt wird, wobei die Flüssigkeit von der Anreicherung bis zur Abfüllung unter einem gegenüber dem atmosphärischen Druck erhöhten Druck steht, der erst vor dem Verschließen des Behälters (30) ausgeglichen wird."
V. Die Beschwerdeführerin hat im schriftlichen Verfahren unter anderem folgendes vorgetragen:
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber einer Kombination der Druckschriften D1 und D6. Zur Begründung sei auf die Ausführungen in der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum europäischen Patent Nr. 0847959 (Punkt 2.2) verwiesen.
VI. Die Beschwerdegegnerin hat sich im schriftlichen Verfahren nicht geäuβert.
Entscheidungsgründe§
Erfinderische Tätigkeit Anspruch 1 des Streitpatents wie erteilt ist identisch (mit Ausnahme der hinzugefügten Bezugszeichen) mit Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und drittem Hilfsantrag im Verfahren T 0819/04. Unter Punkt 4.1 der Entscheidung in diesem Verfahren wird angegeben, dass, hinsichtlich der Offenbarung der Dokumente D1 und D6, der Gegenstand dieses Anspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruht daher aus denselben Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth W. Zellhuber