Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.04.2008 – T 1623/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2008:T162307.20080408
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1623/07 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 08. April 2008 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) INVENTIO AG Seestraße 55 Postfach CH-6052 Hergiswil (CH) Gaussmann, Andreas c/o Inventio AG Seestraße 55 Postfach CH-6052 Hergiswil (CH) KONE Corporation Kartanontie 1 FI-00330 Helsinki (FI) Vertreter:
Wahl, Hendrik Zipse Habersack Kritzenberger Patentanwälte Wotanstraße 64 D-80639 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juli 2007 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 11282578 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P. Alting Van Geusau G. Pricolo K. Garnett
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit der das europäische Patent widerrufen wurde. Die Entscheidung wurde am 19. Juli 2007 durch Einschreiben mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 legte die Patentinhaberin Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr.
II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.
III. Mit Schreiben vom 09. Januar 2008, zugestellt am 14. Januar 2008, machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam. Die Patentinhaberin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu aüßern.
IV. Die Patentinhaberin hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäss Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
Michel H. A. Patin Paul Alting van Geusau