Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2008

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 27.03.2008 – T 1012/07

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2008:T101207.20080327

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Aktenzeichen: T 1012/07 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 27. März 2008 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Sulzer Metco AG Rigackerstrasse 16 CH-5610 Wohlen (CH) Vertreter:

Kluthe, Stefan Sulzer Management AG Patentabteilung / 0067 Zürcherstrasse 14 CH-8401 Winterthur (CH) Beschwerdegegnerin I:

(Einsprechende I) DaimlerChrysler AG Epplestr. 225 D-70567 Stuttgart (DE) Vertreter:

- Beschwerdegegnerin II:

(Einsprechende II) Ford-Werke Aktiengesellschaft Henry-Ford-Strasse 1 D-50735 Köln (DE) Vertreter:

Neidl-Stippler, Cornelia Patentanwältin Rauchstrasse 2 D-81679 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1022351 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 10. April 2007.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

H. Meinders H. Hahn I. Beckedorf

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. April 2007 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 022 351 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde. Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 legte die Patentinhaberin unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein.

II. Mit Schreiben vom 27. September 2007, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und unter Hinweis auf Artikel 122 EPÜ Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

III. Weder eine Antwort der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) auf das Schreiben der Geschäftsstelle noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2007 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders