Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2008
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.03.2008 – T 203/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2008:T020307.20080305
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0203/07 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 5. März 2008 Beschwerdeführerin 1:
(Patentinhaberin) GUSTAV MAGENWIRTH GmbH & Co. Stuttgarter Strasse 48 D-72574 Bad Urach (DE) Vertreter:
Beck, Jürgen HOEGER, STELLRECHT & PARTNER Patentanwälte Uhlandstrasse 14 c D-70182 Stuttgart (DE) Beschwerdeführerin 2:
(Einsprechende) SRAM Deutschland GmbH Romstr. 1 D-97424 Schweinfurt (DE) Vertreter:
Thum, Bernhard Wuesthoff & Wuesthoff Patent- und Rechtsanwälte Schweigerstrasse 2 D-81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1062147 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Dezember 2006.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
J. Osborne Y. Lemblé S. Hoffmann
Sachverhalt und Anträge
I. Mit einer am 8. Dezember 2006 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts ist das europäische Patent Nr. 1062147 in geändertem Umfang aufrechterhalten worden. Gegen diese Entscheidung hat sowohl die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin 1) als auch die Einsprechende (Beschwerdeführerin 2) am 1. Februar 2007 bzw. am 16. Februar 2007 unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerdeführerin 1 hat ihre Beschwerde mit Eingabe vom 18. April 2007 zurückgenommen. Von der Beschwerdeführerin 2 wurde keine Beschwerdebegründung innerhalb der in Artikel 108 in Verbindung mit Regel 78 (2) EPÜ 1973 dafür vorgesehenen Frist eingereicht.
II. Mit per Einschreiben mit Rückschein zugestelltem Schreiben vom 11. Juni 2007 hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin 2 auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht sowie auf Artikel 122 EPÜ 1973 und Regel 84a EPÜ 1973 hingewiesen.
III. Die Beschwerdeführerin 2 hat sich weder zu dem Schreiben der Geschäftsstelle geäußert noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen ist und die Beschwerdeschrift auch nichts enthält, was als Begründung aufgefasst werden könnte, ist die Beschwerde gemäß Artikel 108 EPÜ 1973 in Verbindung mit Regel 65 (1) EPÜ 1973 als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner J. Osborne