Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2008

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.01.2008 – T 1107/05

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2008:T110705.20080124

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Aktenzeichen: T 1107/05 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 24. Januar 2008 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) DreBo Werkzeugfabrik GmbH Ulrichstraße 22 D-88361 Altshausen (DE) Vertreter:

Baronetzky, Klaus Splanemann Reitzner Baronetzky Westendorp Patentanwälte Rumfordstraße 7 D-80469 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Juni 2005 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 0865847 aufgrund des Artikels 102(1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. Kadner W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 16. Juni 2005 zur Post gegebenen Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde das auf der europäischen Patentanmeldung Nr. 97118281.1 beruhende europäische Patent Nr. 0 865 847 widerrufen. Der einzige Einspruch war im Lauf des Einspruchverfahrens zurückgenommen worden.

II. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) am 16. August 2005 Beschwerde ein und entrichtete gleichzeitig die Beschwerdegebühr. Die Beschwerdebegründung ging am 13. Oktober 2005 beim EPA ein.

III. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 24. Januar 2008 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Fassung des europäischen Patents mehr billige.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Nach Artikel 113(2) EPÜ 1973 hat sich das Europäische Patentamt bei Entscheidungen über das europäische Patent an die vom Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten. Da die Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren erklärt hat, keine Fassung des europäischen Patents mehr zu billigen, liegt keine Fassung des Patents vor, in der das Patent aufrechterhalten werden könnte. Die Beschwerde muss folglich zurückgewiesen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende M. Patin P. Alting van Geusau