Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.12.2007 – T 1755/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2007:T175506.20071220

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 1755/06 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 20. Dezember 2007 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Hengst GmbH & Co. KG Nienkamp 75 D-48147 Münster (DE) Vertreter:

Altenburg, Udo Patent- und Rechtsanwälte Bardehle . Pagenberg . Dost . Altenburg - Geissler Galileiplatz 1 D-81679 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Einsprechende) MANN + HUMMEL GmbH Hindenburgstr. 45 D-71638 Ludwigsburg (DE) Voth, Gerhard Mann + Hummel GmbH Hindenburgstr. 45 D-71638 Ludwigsburg (DE) Vertreter:

(Einsprechende) POLYTEC AUTOMOTIVE GmbH & Co. KG Meyerfelder Weg 45 D-49393 Lohne (DE) Vertreter:

von Kreisler Selting Werner Patentanwälte Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 D-50667 Köln (DE) (Einsprechende) MAHLE Filtersysteme GmbH Pragstr. 54 D-70376 Stuttgart (DE) Vertreter:

Patentanwalts-Partnerschaft Rotermund + Pfusch + Bernhard Waiblinger Strasse 11 D-70372 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. September 2006 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1080298 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. Kadner R. Menapace

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent 1 080 298 wurde auf die europäische Patentanmeldung 00916937.6 erteilt, die auf die unter der Nummer WO 00/57038 veröffentlichte internationale Anmeldung PCT/EP00/02230 zurückgeht.

II. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent 1 080 298 widerrufen wurde.

III. Die Einspruchsabteilung war zu der Auffassung gelangt, dass der in Artikel 100 (a) EPÜ genannte Einspruchsgrund der Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehe, weil der beanspruchte Gegenstand nicht neu sei gegenüber dem Stand der Technik:

D3 : US-A-2 521 380 und D19 : AT-A-170 856. IV. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer am 20. Dezember 2007 legte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) einen Satz geänderter Ansprüche vor. Deren Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Ölabscheider (1) zur Entölung von KurbelgehäuseEntlüftungsgasen einer Brennkraftmaschine für Kraftfahrzeuge, wobei der Ölabscheider (1) einen Zyklon umfasst, der einen mit dem Kurbelgehäuse der Brennkraftmaschine verbundenen Gaseinlass, einen mit dem Ansaugtrakt der Brennkraftmaschine verbundenen Gasauslass und einen mit einem Ölsumpf der Brennkraftmaschine verbundenen Ölauslass aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass a) anstelle eines einzelnen Zyklons mehrere parallel geschaltete kleinere Zyklone (11, 12, 13, 14) vorgesehen sind, b) die Körper der einzelnen Zyklone (11-14) parallel zueinander verlaufende Mittelachsen aufweisen und zu einem Zyklonkörper-Bauteil vereinigt sind, und c) wobei die Einzelteile des Ölabscheiders Druckgussteile aus Leichtmetall und/oder Spritzgussteile aus Kunststoff sind."

V. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ansprüche.

VI. Die Beschwerdegegner (Einsprechende O1, O2 und O3) beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.

VII. Die Argumente der Beschwerdeführerin können wie folgt zusammengefasst werden:

Anspruch 1 beruhe auf der Kombination der erteilten Ansprüche 1, 3, und 10 und der Beschreibung und sei folglich unter Artikel 84 und 123 EPÜ nicht zu beanstanden. Die aus D3 bekannten Vorrichtungen seien aufgrund ihrer Größe nicht für Brennkraftmaschinen in Kraftfahrzeugen geeignet. D19 offenbare nicht die Merkmale c) des Anspruchs. Folglich erfülle sein Gegenstand auch das Erfordernis der Neuheit.

VIII. Die Argumente der Beschwerdegegner lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Der Gegenstand des geänderten Anspruchs sei nicht neu gegenüber der Multizyklonanordnung aus D19. Die aus einem plastischen Kunststoff geformten Zyklonkörper würden durch Spritzgießen hergestellt, was sich insbesondere aus der Passage auf Seite 2, Zeilen 56-72 ergebe.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Änderungen Anspruch 1 in der erteilten Fassung, die mit der ursprünglich eingereichten Fassung identisch ist, wurde durch die Aufnahme der Merkmale der ursprünglichen und ebenfalls unverändert erteilten Ansprüche 3 und 10 eingeschränkt. Im Oberbegriff wurde zusätzlich noch die Zweckangabe "für Kraftfahrzeuge" eingefügt, die in der dem Patent zugrundeliegenden internationalen Anmeldung (WO-Schrift) auf Seite 3, Zeile 7, offenbart ist. Die Beschwerdegegner haben gegen diese Änderungen keine Einwände erhoben. Auch die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass die am Anspruch 1 vorgenommenen Änderungen die Erfordernisse der Artikel 123 (2), (3) und 84 EPÜ erfüllen.

3. Neuheit 3.1 D3 enthält keine Angaben über die Materialien der Zyklonkörper, so dass zumindest das Merkmal c) des Anspruchs 1 dort nicht offenbart ist.

3.2 Durch Merkmal c) unterscheidet sich der Gegenstand gemäß Anspruch 1 auch von den in D19 offenbarten Anordnungen mehrerer parallel geschalteter Zyklone. Die Beschwerdegegner haben eingewendet, dass die die Zyklonkörper bildenden Blöcke nach D19 aus plastischen Kunststoff in Spritzguss-Technik hergestellt seien. Die in diesem Zusammenhang zitierten Passagen (Seite 2, Zeilen 56-72, Seite 3, Zeilen 27-29) wie auch die restliche Beschreibung der D19 liefern jedoch für diese Auffassung keine eindeutige und zweifelsfreie Basis. D19 offenbart zwar die Herstellung der Blöcke u.a. aus plastischem Kunststoff, wobei ein mit einer Füllöffnung versehenes Untergesenk und eine in das Untergesenk passende Matrize des Zyklons verwendet werden. Es ist aber weder explizit beschrieben, auf welche Weise das zu verwendende Material zwischen Matrize und Untergesenk eingebracht wird, noch lässt der Ausdruck "Füllöffnung" eindeutig und zweifelsfrei auf die Herstellung im Spritzguss-Verfahren schließen.

3.3 Da auch keine der anderen im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 offenbart, ist sein Gegenstand neu (Artikel 54 (1) und (2) EPÜ).

4. Zurückverweisung Nach Artikel 111 (1) EPÜ liegt es im Ermessen der Beschwerdekammer, im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung tätig zu werden oder die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese zurückzuverweisen. In der angefochtenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung zur Frage der erfinderischen Tätigkeit nicht Stellung genommen. Bei der Beurteilung erfinderischer Tätigkeit ist als erstes der nächstliegende Stand der Technik zu ermitteln. Die beiden bei der Beurteilung der Neuheit berücksichtigten Entgegenhaltungen D3 und D19 offenbaren Multizyklonanordnungen aus entfernten technischen Gebieten, die für die Formulierung der dem vorliegenden Gegenstand des Anspruchs 1 zugrunde liegenden objektiven technischen Aufgabe ungeeignet sind. Im Einspruchsverfahren wurden darüber hinaus zahlreiche Entgegenhaltungen aus dem Gebiet der Ölabscheider für Brennkraftmaschinen für Kraftfahrzeuge vorgelegt, die für den Aufgabe-Lösungs-Ansatz geeignetere Ausgangspunkte darstellen. Da die zur Auswahl des nächstliegenden Standes der Technik notwendige Analyse dieser Entgegenhaltungen weder in der angefochtenen Entscheidung noch im Beschwerdeverfahren vorgenommen wurde, ist eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung angebracht.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung zur Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte Der Vorsitzende M. Patin P. Alting van Geusau