Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.12.2007 – T 709/07

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2007:T070907.20071212

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Aktenzeichen: T 0709/07 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 12. Dezember 2007 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) ROBERT BOSCH GMBH Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart Vertreter:

- Beschwerdegegner:

(Einsprechende) Black & Decker 210 Bath Road Slough SL1 3YD (DE) (GB) Vertreter:

Clark, Charles Robert Black & Decker Patent Department 210 Bath Road Slough, Berkshire SL1 3YD (GB) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. April 2007 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1202829 aufgrund des Artikels 102 (1) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. Kadner W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 6. März 2007 verkündete Entscheidung der Einspruchabteilung des Europäischen Patentamts, mit der das Patent widerrufen wurde. Die Entscheidung mit schriftlicher Begründung vom 2. April 2007 wurde am selben Tag durch Einschreiben mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt. Mit Schreiben vom 16. April 2007 legte die Patentinhaberin am 18. April 2007 unter Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr Beschwerde ein.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 24. September 2007, das am selben Tag durch Einschreibsendung mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt wurde, machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam.

IV. Die Patentinhaberin hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert.

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäss Artikel 108 EPÜ vorgesehen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäss Regel 65(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

M. H. A. Patin P. Alting van Geusau