Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2007
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.10.2007 – T 493/07
Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2007:T049307.20071031
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 0493/07 - 3.2.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 31. Oktober 2007 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Robert Bosch GmbH Abtlg. ZGM1 Postfach 30 02 20 D-70442 Stuttgart (DE) Vertreter:
Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Wilh. Putsch GmbH & Co. KG Kaiser-Wilhelm-Straße 29 D-42855 Remscheid (DE) Vertreter:
Füssel, Michael Sturies-Eichler-Füssel Patentanwälte Postfach 20 18 31 D-42218 Wuppertal (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 0786302 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. März 2007.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
P. Alting Van Geusau G. Kadner W. Sekretaruk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, mit der das Patent Nr. 0 786 302 in geändertem Umfang aufrecht erhalten wurde. Die Entscheidung wurde am 16. März 2007, durch Einschreiben mit Rückschein an die Parteien abgesandt. Mit Schreiben vom 23. März 2007, eingereicht am gleichen Tag, legte die Einsprechende unter Entrichtung der vorgesehenen Gebühr Beschwerde ein.
II. Die Einsprechende hat keine Beschwerdebegründung eingereicht. Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können.
III. Mit Schreiben vom 30. August 2007, eingegangen bei der Einsprechenden am 31. August 2007, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die Folge der Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.
IV. Die Einsprechende hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert.
Entscheidungsgründe§
Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 78 EPÜ vorgesehenen Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
Michel H. A. Patin Paul Alting van Geusau