Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2007 – T 678/07

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2007:T067807.20071008

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Aktenzeichen: T 0678/07 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 8. Oktober 2007 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) ALSTOM (Switzerland) Ltd. Brown Boveri Straße 7 CH-5401 Baden (CH) Vertreter:

Rösler, Uwe Rösler Patentanwaltskanzlei Landsberger Straße 480a D-81241 München (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Siemens AG Abteilung CT IP PG Postfach 22 16 34 D-80506 München (DE) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1028230 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Februar 2007.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. Kadner W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes mit der das Europäische Patents in geändertem Umfang aufrecht erhalten wurde. Die Entscheidung wurde am 20. Februar 2007 durch Einschreiben mit Rückschein an die Patentinhaberin abgesandt.

Mit Schreiben vom 20. April 2007 legte die Patentinhaberin Beschwerde ein und entrichtete die Beschwerdegebühr.

II. Innerhalb der Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung hat die Patentinhaberin keine Beschwerdebegründung nach Artikel 108 EPÜ eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 06. August 2007, zugestellt am 07. August 2007,machte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Patentinhaberin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde aufmerksam. Die Patentinhaberin wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer Frist von 2 Monaten zu äußern.

IV. Die Patentinhaberin hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert. 0000.X

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 EPÜ vorgesehenen Frist nicht eingegangen ist und das Beschwerdeschreiben keinerlei Ausführungen enthält, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende :

Michel H. A. Patin Paul Alting van Geusau 0000.X