Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2007
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.08.2007 – T 1523/05
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2007:T152305.20070801
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Aktenzeichen: T 1523/05 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 1. August 2007 Beschwerdeführer:
BrainLAB AG Ammerthalstraße 8 D-85551 Kirchheim/Heimstetten (DE) Vertreter:
Schwabe - Sandmair- Marx Stuntzstraße 16 D-81677 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 11. Juli 2005 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 02011600.0 aufgrund des Artikels 97 (1)EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
T. Kriner S. Chowdhury M. Vogel
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung des EPA vom 11. Juli 2005, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 02 011 600.0 zurückgewiesen wurde. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 im Sinne von Artikel 54(1) EPÜ nicht neu sind. Folgende Dokumente wurden genannt:
D1: US-A-6 112 113 D2: US 2001/034530 A1 D3: WO-A-01/67979 D4: US-A-5 921 992. II. Die Beschwerdeführerin (Patentanmelderin) hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung die am 21. Juli 2005 eingegangene Beschwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr am selben Tag entrichtet. Die Beschwerdebegründung wurde am 02. November 2005 eingereicht.
Die Beschwerdeführerin beantragt, das Patent auf der Basis der folgenden Dokumente zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 11, Beschreibungsseiten 1 bis 11 und Figuren 1 bis 5, alle eingereicht mit Schreiben vom 27. Juli 2007. III. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 8 lauten wie folgt:
"1. Verfahren zur Kalibrierung bzw. Registrierung medizinischer Instrumente (1, 4), bei dem eine räumliche Position des Instruments (1, 4) mittels eines medizinischen Navigationssystems ermittelt wird, um die Relativposition des Instruments (1, 4) gegenüber anatomischen Daten zu ermitteln, dadurch gekennzeichnet, dass die räumliche Ausrichtung eines linienförmigen oder ebenenförmigen, funktionellen Abschnitts (2) des Instruments (1, 4) ermittelt wird, wobei ein geeigneter Abschnitt des Instruments (1) an einem Kalibrierungsabschnitt (3', 9) eines Kalibrierungshilfsmittels (3, 12) ausgerichtet wird, dessen räumliche Ausrichtung im Navigationssystem bekannt ist.
8. Vorrichtung zur Kalibrierung bzw. Registrierung medizinischer Instrumente (1, 4) mit einem medizinischen Navigationssystem, mit einem Kalibrierungshilfsmittel (3, 12), dadurch gekennzeichnet, dass das Kalibrierungshilfsmittel einen Kalibrierungsabschnitt (3', 9) aufweist, dessen räumliche Ausrichtung im Navigationssystem bekannt ist und an dem ein linienoder ebenenförmiger, funktioneller Abschnitt (2) des Instruments (1, 4) ausgerichtet werden kann". Die Ansprüche 2 bis 7 und 9 bis 11 sind abhängige Ansprüche.
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig.
2. Änderungen Der neue Anspruch 1 enthält die Kombination der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 4. Anspruch 8, die abhängigen Ansprüche und die Beschreibung sind an den neuen Anspruch 1 angepasst worden. Die ursprünglichen Ansprüche 14 und 15 sind gestrichen worden. Somit sind die Änderungen im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ zulässig.
3. Offenbarung Aus der Beschreibung ist eindeutig zu entnehmen (siehe z.B. EP-A-1 369 090 Spalte 2, Zeilen 45 bis 50 und Spalte 3, Zeilen 18 bis 26), was mit dem Ausdruck "funktioneller Abschnitt eines Instruments" gemeint ist. Dies ist - wie schon der Ausdruck selbst sagt- der Abschnitt, der die Funktion des Instruments bestimmt. Bei einem Instrument, das schneiden soll, ist der funktionelle Abschnitt z.B. die Schneide oder die Schneidkante.
Die Aufgabe der vorliegenden Erfindung besteht darin, die räumliche Ausrichtung eines linienförmigen oder ebenenförmigen, funktionellen Abschnitts eines Instruments zu ermitteln. Diese Aufgabe wird durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 gelöst, wobei ein geeigneter Abschnitt des Instruments an einem Kalibrierungsabschnitt eines Kalibrierungshilfsmittels ausgerichtet wird, dessen räumliche Ausrichtung im Navigationssystem bekannt ist.
Gemäß Anspruch 1 wird also die räumliche Ausrichtung eines linienförmigen oder ebenenförmigen, funktionellen Abschnitts eines Instruments direkt ermittelt.
4. Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu gegenüber der Offenbarung aus Dl, weil das Ende der Biopsienadel in D1 keinen linien- oder ebenenförmiger funktionellen Abschnitt aufweist. Das spitze Ende der Biopsienadel ist vielmehr so gering dimensioniert, dass es praktisch keine Ausrichtung hat.
Die D2 beschreibt ein spezielles Kalibrierwerkzeug zum Kalibrieren eines sogenannten Smart-Instruments. Die Spitze des Instruments der Figur 1 in D2 ist wiederum kein linien- oder ebenenförmiger funktioneller Abschnitt, daher kann auch nach D2 keine räumliche Ausrichtung eines solchen Abschnitts ermittelt werden.
Auch D3 zeigt in den Figuren 3 und 4, dass lediglich die Position der Spitze des Instruments ermittelt wird und keineswegs eine Ausrichtung. In den in den Figuren 1 und 5 gezeigten Ausführungen wird auch keine Ausrichtung ermittelt, da das Instrument mit einer Fläche auf der festen Ebene 14 aufliegt. Die Ausrichtung der unteren Fläche entspräche daher immer der Ausrichtung der unteren Ebene 14, so dass von einer Ermittlung der räumlichen Ausrichtung keine Rede sein kann. Auch die Hülsenkalibrierung, die in D4 offenbart wird, umfasst keine Bestimmung der räumlichen Ausrichtung eines funktionellen Abschnittes, da die Hülse keinen linien- oder ebenenförmigen funktionellen Abschnitt aufweist.
Außerdem erfolgt die Kalibrierung des funktionellen Abschnittes eines Instruments nach diesen Dokumenten indirekt, z.B. durch ein optisches Mittel, und nicht direkt am funktionellen Abschnitt, wie es Anspruch 1 lehrt. Keines der Dokumente Dl bis D4 offenbart daher die direkte Ermittlung der räumlichen Ausrichtung eines linien- oder ebenenfömigen funktionellen Abschnitts eines Instruments. Folglich ist der Gegenstand der Ansprüche 1 und 8 neu.
5. Erfinderische Tätigkeit Wie vorangehend dargelegt gibt keines der Dokumente Dl bis D4 dem Fachmann eine Anregung dazu, die räumliche Ausrichtung eines linien- oder ebenenfömigen funktionelles Abschnitts eines Instruments zu ermitteln. Entweder werden Instrumente beschrieben, die nur eine Spitze haben, die zwar positionell bestimmbar sind, aber wegen ihrer Punktförmigkeit keine räumliche Ausrichtung aufweisen (z.B. Dl und D4), oder es wird eine Kalibrierung an anderen Teilen von Instrumenten vorgeschlagen als an den funktionellen Abschnitten (beispielsweise Kalibrierung an Schaftteilen in D2 und D3).
Folglich kann der nachgewiesene Stand der Technik keine Anregung in Richtung auf die vorliegende Erfindung geben. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.
6. Aus denselben Gründen wie vorangehend dargelegt, ist auch die Vorrichtung gemäß Anspruch 8 neu und beruht einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz zurückverwiesen mit der Anweisung, ein Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 11, Beschreibungsseiten 1 bis 11 und Figuren 1 bis 5, alle eingereicht mit Schreiben vom 31. Juli 2007. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare T. Kriner b Europäisches Patentamt European Patent Office Office européen des brevets Beschwerdekammern Boards of Appeal Chambres de recours Aktenzeichen: T 1523/05 - 3.2.02
B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S
vom 14. Januar 2010 zur
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 1. August 2007 Beschwerdeführer:
Vertreter:
C2729.B (DE) Schwabe - Sandmair - Marx Patentanwälte Stuntzstrasse 16 D-81677 München (DE)
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender:
Mitglieder:
BrainLAB AG Kapellenstrasse 12 D-85622 Feldkirchen M. Noël S. Chowdhury M. Vogel Gemäß Regel 140 EPÜ wird eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung T 1523/05 - 3.2.02 letzter Halbsatz wie folgt berichtigt:
"... alle eingereicht mit Schreiben vom 27. Juli 2007." Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Sauter M. Noël C2729.B