Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.06 / 2007

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.06.2007 – T 1882/06

Technische Beschwerdekammer 3.2.06 · ECLI:EP:BA:2007:T188206.20070617

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Aktenzeichen: T 1882/06 - 3.2.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 17. Juni 2007 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Braun GmbH Frankfurter Straße 145 D-61476 Kronberg (DE) Vertreter:

Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Prophydental GmbH Lübbecker Straße 104 D-32584 Löhne (DE) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Oktober 2006 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1267664 aufgrund des Artikels 102 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender:

Mitglieder:

P. Alting Van Geusau G. Kadner W. Sekretaruk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 267 664 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung wurde am 20. Oktober 2006 durch Einschreiben mit Rückschein an die Parteien abgesandt. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 legte die Einsprechende am 18. Dezember 2006 unter Entrichtung der vorgesehenen Gebühr Beschwerde ein.

Das Beschwerdeschreiben enthält keinerlei Ausführungen, die als Beschwerdebegründung gewertet werden können.

II. Die Einsprechende hat keine Beschwerdebegründung eingereicht.

III. Mit Schreiben vom 18. April 2007, eingegangen bei der Einsprechenden am 19. April 2007, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Einsprechende auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die Folge der Verwerfung der Beschwerde aufmerksam gemacht.

IV. Die Einsprechende hat auf das Schreiben der Geschäftsstelle nicht reagiert

Entscheidungsgründe§

Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der gemäß Artikel 108 in Verbindung mit Regel 78 EPÜ vorgesehenen Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Regel 65 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

Michel H. A. Patin Paul Alting van Geusau